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Insolvenzantrag gegen MyDriver 24 GmbH mangels Masse zurückgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 3612 IN 5847 25

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der MyDriver 24 GmbH, ehemals geschäftsansässig Weserstraße 46 in 12045 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg als Insolvenzgericht am 19.02.2026 entschieden, den Antrag mangels Masse abzuweisen.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 244940 eingetragen und wurde durch ihren Geschäftsführer Valentin Draganov vertreten. Unternehmensgegenstand war die Personenbeförderung als Mietwagen Unternehmen. Eine antragstellende Gläubigerin hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt.

Nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass das vorhandene Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In einem solchen Fall sieht die Insolvenzordnung zwingend die Abweisung des Antrags vor. Eine Verfahrenseröffnung findet dann nicht statt, da die erforderliche Mindestmasse fehlt, um die gerichtlichen und verwalterischen Kosten zu tragen.

Die Entscheidung hat erhebliche rechtliche Folgen. Für Gläubiger bedeutet sie, dass es nicht zu einer gemeinschaftlichen Befriedigung im Rahmen eines förmlichen Insolvenzverfahrens kommt. Gleichzeitig kann die Abweisung mangels Masse Grundlage für weitere registerrechtliche Schritte sein und unter Umständen haftungsrechtliche Prüfungen nach sich ziehen.

Gegen die Entscheidung ist, soweit sie den maßgeblichen Tenor betrifft, die sofortige Beschwerde statthaft. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg einzulegen. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist die Verkündung, die Zustellung oder die wirksame öffentliche Bekanntmachung im Internet. Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Sie hat die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen und die Erklärung zu enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Auch die elektronische Einreichung ist möglich, sofern die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Eine einfache E Mail genügt nicht. Erforderlich ist entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Übermittlung über einen gesetzlich zugelassenen sicheren Übermittlungsweg.

Mit der Abweisung des Insolvenzantrags ist das Verfahren vor dem Insolvenzgericht beendet, sofern nicht fristgerecht ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt wird.

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