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Eigenantrag der RGH Gastro Beteiligungs und Verwaltung UG mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 650 IN 232 25

Im Verfahren über den Antrag der RGH Gastro Beteiligungs und Verwaltung UG haftungsbeschränkt, Schwielowseestraße 58 in 14548 Schwielowsee Ortsteil Caputh, hat das Amtsgericht Potsdam als Insolvenzgericht am 26.02.2026 entschieden, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB 38986 P eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Nico Hinrichsen vertreten. Anders als in Gläubigerantragsverfahren hatte hier die Schuldnerin selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt.

Nach gerichtlicher Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse stellte sich jedoch heraus, dass das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die voraussichtlichen Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In einer solchen Konstellation schreibt die Insolvenzordnung die Abweisung des Antrags zwingend vor. Eine Verfahrenseröffnung kommt nur in Betracht, wenn zumindest die Verfahrenskosten gedeckt sind oder entsprechend vorgeschossen werden.

Mit der Abweisung mangels Masse endet das Insolvenzantragsverfahren ohne die Einleitung eines förmlichen Insolvenzverfahrens. Für Gläubiger bedeutet dies, dass keine gemeinschaftliche Verwertung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stattfindet. Zugleich kann die Entscheidung registerrechtliche Folgen haben und gegebenenfalls weitere Prüfungen, insbesondere im Hinblick auf gesellschaftsrechtliche oder haftungsrechtliche Aspekte, nach sich ziehen.

Gegen die Entscheidung in der Hauptsache ist die sofortige Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Potsdam einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, die Zustellung oder die wirksame öffentliche Bekanntmachung. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden und muss die angefochtene Entscheidung eindeutig bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Auch eine elektronische Einreichung ist möglich, sofern die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Eine einfache E Mail genügt nicht. Erforderlich ist entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Übermittlung über einen gesetzlich zugelassenen sicheren Übermittlungsweg.

Mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts Potsdam ist das Verfahren abgeschlossen, sofern nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt wird.

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