Aktenzeichen 3607 IN 860/26
Im Verfahren über den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ResiKon GmbH, Wiclefstraße 17 in 10551 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 23. Februar 2026 um 15 Uhr 31 umfassende Sicherungsmaßnahmen erlassen . Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 262257 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Wilm Wittig vertreten .
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage untersagte das Insolvenzgericht sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungen wurden einstweilen eingestellt .
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Martin Herrmann, Fasanenstraße 77 in 10623 Berlin, bestellt . Verfügungen der Gesellschaft über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit seiner Zustimmung wirksam. Insbesondere wurde der Schuldnerin die eigenständige Einziehung von Außenständen untersagt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und zu erhalten. Er ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen sowie ein Insolvenzsonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen .
Den Drittschuldnern wurde ausdrücklich verboten, Zahlungen an die ResiKon GmbH zu leisten. Sie sind aufgefordert, Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Dieser wurde zudem beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses vorzunehmen.
Zur umfassenden Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen sowie Auskünfte bei Dritten einzuholen, insbesondere bei Banken, Versicherungen, Behörden und Gerichten. Auch die Einsicht in Grundbücher ist ihm gestattet, soweit Eintragungen die Schuldnerin betreffen .
Zugleich wurde er als Sachverständiger beauftragt zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Gesellschaft maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine Insolvenzmasse vorhanden ist, die die voraussichtlichen Verfahrenskosten deckt .
Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung im Internet.
Mit dem Beschluss vom 23. Februar 2026 ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet. Das Gericht prüft nun die wirtschaftliche Situation der ResiKon GmbH und die Voraussetzungen für eine mögliche Verfahrenseröffnung.