Aktenzeichen 109 IN 16/25
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Stiftung Langwied kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts, Bismarckstraße 23 in 66111 Saarbrücken, hat das Insolvenzgericht im Rahmen der beantragten Eigenverwaltung Maßnahmen nach § 270a Insolvenzordnung angeordnet.
Die Stiftung wird gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus Maik Müller, Jörg Strauch und Markus Hanuja. Trotz des Insolvenzantrags bleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis grundsätzlich bei der Schuldnerin selbst. Zur Wahrung der Gläubigerinteressen erfolgt jedoch eine gerichtliche Kontrolle durch einen vorläufigen Sachwalter.
Zum vorläufigen Sachwalter wurde Rechtsanwalt Matthias Bayer, Kaiserstraße 77 in 66386 St. Ingbert, bestellt. Seine Aufgabe besteht darin, die Eigenverwaltung zu überwachen und die wirtschaftliche Situation der Stiftung unabhängig zu prüfen. Er tritt nicht an die Stelle des Vorstands, sondern kontrolliert und begleitet die Sanierungsbemühungen.
Zugleich wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Stiftung untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungen wurden einstweilen eingestellt. Damit soll verhindert werden, dass sich die Vermögenslage bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung weiter verschlechtert.
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume sowie sämtliche betrieblichen Einrichtungen zu betreten und umfassende Nachforschungen anzustellen. Er darf Auskünfte über die Vermögensverhältnisse bei Dritten einholen und sich einen vollständigen Überblick über die wirtschaftliche Lage verschaffen.
Besondere Bedeutung kommt der Prüfung der vorgelegten Eigenverwaltungsplanung zu. Der Sachwalter hat zu beurteilen, ob diese Planung von realistischen tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig aufgebaut ist und als durchführbar erscheint. Zudem prüft er die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung, insbesondere im Hinblick auf die Finanzplanung. Darüber hinaus hat er mögliche Haftungsansprüche gegen amtierende oder ehemalige Organmitglieder zu untersuchen und hierüber Bericht zu erstatten.
Mit der Anordnung im Verfahren zum Aktenzeichen 109 IN 16/25 wurde ein rechtlicher Rahmen geschaffen, der der Stiftung die Möglichkeit zur Sanierung in Eigenverwaltung eröffnet, zugleich jedoch eine unabhängige Kontrolle im Interesse der Gläubiger sicherstellt.