Aktenzeichen: 702 IN 66/26
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der EMIL. Gebäude u. Grundstücksmanagement für Sozialimmobilien UG mit Sitz in der Neustrelitzer Straße 20 in 17033 Neubrandenburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Neubrandenburg unter HRB 20258, hat das Amtsgericht Neubrandenburg als Insolvenzgericht am 16.02.2026 eine einstweilige Sicherungsanordnung erlassen.
Die Schuldnerin wird vertreten durch die Geschäftsführerin Julia Brendicke, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführerin Lisa Cziborra. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Schürmann mit Kanzleisitz in der Marienstraße 7 in 17235 Neustrelitz.
Zur Sicherung der Vermögenssubstanz und zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ordnete das Gericht Maßnahmen gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 3 der Insolvenzordnung an. Danach sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin unzulässig, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden einstweilen eingestellt. Ziel dieser Anordnung ist es, eine gleichmäßige Wahrung der Gläubigerinteressen zu gewährleisten und eine unkontrollierte Vermögensverschiebung zu verhindern.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Michael Busching mit Kanzleisitz in der Fritz Reuter Straße 5 in 17033 Neubrandenburg bestellt. Er ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin, sondern hat die Aufgabe, durch Überwachung der Geschäftsführung das Vermögen zu sichern und zu erhalten. Zudem hat er zu prüfen, ob das Vermögen der Gesellschaft ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Darüber hinaus wurde der Schuldnerin untersagt, über Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Insoweit geht die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist berechtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ferner ermächtigt, Sonderkonten entweder auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter zu eröffnen und hierüber zu verfügen. Er darf in diesem Zusammenhang Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Absatz 2 der Insolvenzordnung begründen. Die kontoführenden Kreditinstitute sind verpflichtet, ihm Auskunft über die bestehenden Konten und Vermögenswerte zu erteilen.
Den Schuldnern der Schuldnerin, den sogenannten Drittschuldnern, wurde untersagt, Zahlungen an die Gesellschaft selbst zu leisten. Sie sind vielmehr verpflichtet, unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlen. Dieser wurde zudem beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen.
Zur umfassenden Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume und sämtliche betrieblichen Einrichtungen einschließlich Nebenräumen zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren, diese auf Verlangen herauszugeben und alle zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Veröffentlichung der Anordnung erfolgt in einem elektronischen Informations und Kommunikationssystem und bleibt dort mindestens für die Dauer ihrer Wirksamkeit gespeichert. Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Nichteröffnung gelten die gesetzlichen Löschungsfristen gemäß der Insolvenzbekanntmachungsverordnung.
Mit diesem Beschluss vom 16.02.2026 hat das Amtsgericht Neubrandenburg die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um die wirtschaftliche Substanz der EMIL. Gebäude u. Grundstücksmanagement für Sozialimmobilien UG bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zu sichern und eine geordnete Prüfung der Vermögensverhältnisse im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.