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Vorläufige Insolvenzverwaltung über EMIL. Gebäude- u. Grundstücksmanagement für Sozialimmobilien UG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Unter dem Aktenzeichen 702 IN 66/26 hat das Amtsgericht Neubrandenburg als Insolvenzgericht am 16.02.2026 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der EMIL. Gebäude- u. Grundstücksmanagement für Sozialimmobilien UG umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet.

Die Gesellschaft mit Sitz in der Neustrelitzer Straße 20 in 17033 Neubrandenburg ist im Handelsregister des Amtsgerichts Neubrandenburg unter HRB 20258 eingetragen. Sie wird durch die Geschäftsführerinnen Julia Brendicke und Lisa Cziborra vertreten. Den Insolvenzantrag stellte die Schuldnerin selbst. Verfahrensbevollmächtigt sind die Rechtsanwälte Schürmann aus Neustrelitz.

Zur Sicherung des schuldnerischen Vermögens untersagte das Gericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Michael Busching, Fritz Reuter Straße 5 in 17033 Neubrandenburg, bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dieser ist jedoch nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin, sondern hat die Aufgabe, das Vermögen zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Zudem hat er zu prüfen, ob das vorhandene Vermögen die Kosten des Insolvenzverfahrens decken wird.

Der Schuldnerin wurde untersagt, über Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte geht insoweit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Darüber hinaus darf er Sonderkonten eröffnen und führen und in diesem Zusammenhang Masseverbindlichkeiten begründen. Kreditinstitute, die Konten der Schuldnerin führen, sind zur Auskunft gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter verpflichtet.

Auch die Drittschuldner dürfen Zahlungen nicht mehr an die Schuldnerin leisten, sondern ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser wurde zudem beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen.

Zur weiteren Aufklärung der Vermögensverhältnisse ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, umfassend mitzuwirken.

Mit diesen Maßnahmen wird die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Gesellschaft deutlich eingeschränkt, um eine ordnungsgemäße Prüfung der Insolvenzreife sowie der Fortführungsperspektiven zu ermöglichen. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nach Abschluss der Prüfungen entschieden.

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