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Vorläufige Insolvenzverwaltung über Günter Katthagen GmbH & Co. KG in Erkelenz angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Unter dem Aktenzeichen 32 IN 12/26 hat das Amtsgericht Mönchengladbach am 19.02.2026 um 08:12 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Günter Katthagen GmbH & Co. KG umfassende Sicherungsmaßnahmen beschlossen.

Die Gesellschaft mit Sitz In Lenholt 42 in 41812 Erkelenz ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRA 6198 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Günter Katthagen Verwaltungs GmbH, eingetragen unter HRB 12395 beim Amtsgericht Mönchengladbach. Diese wird vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Katthagen.

Zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht Rechtsanwalt Dr. Daniel Schwartz, Heinz Nixdorf Straße 20 in 41179 Mönchengladbach.

Verfügungen der Gesellschaft über Gegenstände ihres Vermögens sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Damit unterliegt die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Unternehmens erheblichen Einschränkungen. Ziel dieser Maßnahme ist es, eine unkontrollierte Vermögensverschiebung zu verhindern und die spätere Insolvenzmasse zu sichern.

Zudem wurde den Schuldnern der Gesellschaft, den sogenannten Drittschuldnern, untersagt, Zahlungen unmittelbar an die Günter Katthagen GmbH & Co. KG zu leisten. Stattdessen ist ausschließlich der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner wurden ausdrücklich aufgefordert, Leistungen nur noch unter Beachtung dieser gerichtlichen Anordnung zu erbringen.

Darüber hinaus untersagte das Gericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen wurden einstweilen eingestellt. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen mit dem Ziel der Abnahme der Vermögensauskunft.

Mit diesen Anordnungen schafft das Gericht die Grundlage für eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. In den kommenden Wochen wird zu klären sein, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen und ob eine Sanierungsperspektive besteht oder eine andere Verfahrenslösung in Betracht kommt.

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