Ein Gespräch mit Rechtsanwalt Jens Reime über organisatorische Mängel bei der teemfactor GmbH und die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
Redaktion: Herr Reime, die Finanzaufsicht BaFin hat gegenüber der teemfactor GmbH in Hamburg angeordnet, ihre Geschäftsorganisation in Ordnung zu bringen. Wie bewerten Sie diese Maßnahme?
RA Jens Reime: Die Maßnahme ist rechtlich vollkommen nachvollziehbar und notwendig. Wenn ein Finanzdienstleister gegen zentrale Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation verstößt – insbesondere in sensiblen Bereichen wie Risikomanagement, interner Revision oder der IT –, dann ist das nicht nur ein theoretisches Problem, sondern ein reales Risiko für Kunden und Märkte.
Redaktion: Was versteht man denn konkret unter einer „ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation“?
RA Reime: Das ist ein Begriff aus dem Kreditwesengesetz, genauer aus § 25a Absatz 1 KWG. Er beschreibt die Pflicht von Finanzdienstleistern, ihre Organisation so aufzustellen, dass sie jederzeit in der Lage sind, rechtliche Vorgaben einzuhalten und ihre Risiken zu steuern. Dazu gehören unter anderem wirksame Kontrollsysteme, eine funktionierende interne Revision, IT-Sicherheit und klare Zuständigkeiten.
Redaktion: In diesem Fall wurden offenbar gleich mehrere Mängel festgestellt. Was bedeutet das für die teemfactor GmbH?
RA Reime: Laut den Jahresabschlussprüfungen 2023 und 2024 waren erhebliche Defizite vorhanden. Die BaFin hat dann nach § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG die Reißleine gezogen und eine konkrete Anordnung erlassen, die Mängel zu beseitigen. Das ist kein freundlicher Hinweis, sondern eine verpflichtende Maßnahme – mit Rechtskraft seit dem 4. Januar 2026.
Redaktion: Was passiert, wenn das Unternehmen dieser Anordnung nicht nachkommt?
RA Reime: Dann drohen weitere aufsichtsrechtliche Schritte, etwa Bußgelder oder sogar Geschäftsverbote. In besonders schweren Fällen kann die BaFin auch Geschäftsleiter abberufen oder den Geschäftsbetrieb ganz untersagen.
Redaktion: Ist die Veröffentlichung einer solchen Maßnahme üblich?
RA Reime: Ja, nach § 60b Absatz 1 KWG muss die BaFin solche Maßnahmen öffentlich bekannt machen. Das dient der Transparenz und dem Anlegerschutz – schließlich sollen Marktteilnehmer wissen, ob ein Institut unter Beobachtung steht oder regulatorisch auffällig geworden ist.
Redaktion: Kann man als Kunde oder Anleger jetzt noch beruhigt mit der teemfactor GmbH zusammenarbeiten?
RA Reime: Das hängt davon ab, wie konsequent das Unternehmen jetzt reagiert. Die BaFin gibt keine Anordnungen aus Selbstzweck – es liegt nun an der teemfactor GmbH, die internen Strukturen zu verbessern. Nur dann kann das Vertrauen in die Geschäftstätigkeit wiederhergestellt werden.
Redaktion: Vielen Dank für Ihre Einschätzung, Herr Reime.
Hinweis der Redaktion:
Wenn Sie als Anleger oder Geschäftspartner Fragen zur Bonität oder Aufsicht eines Finanzdienstleisters haben, informieren Sie sich direkt bei der BaFin oder ziehen Sie einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hinzu.