Staatsanwaltschaft Duisburg
136 Js 48/24
Die Staatsanwaltschaft Duisburg führt unter dem Aktenzeichen 136 Js 48/24 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Angelina Stefanova Mircheva, die durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg (213 Ds 153/24) vom 09.01.2025 wegen leichtfertiger Geldwäsche zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.
Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von der Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was die Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.
Um der Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Duisburg die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 176.249,60 Euro angeordnet.
Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 17.01.2025.
Gemäß § 459i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.
Den Taten liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschuldigte eröffnete am 09.11.2023 ein Konto bei der Postbank. Im April 2024 überließ die Verurteilte ihre Postbank Karte samt PIN einer unbekannt gebliebenen Täterin.
In der Zeit vom 12.04.2024 bis zum 30.04.2024 veranlassten Unbekannte im Rahmen eines Computerbetrugs jeweils durch Übersendungen gefälschter Rechnungen per eMail mehrere Firmen dazu auf das Konto Überweisungen in Höhe eines Gesamtwerts von 199.378,45 Euro vorzunehmen.
Konkret handelte es sich um die folgenden Überweisungen:
| 1) |
141.350,00 EUR am 12.04.2024 durch RATEL PTE. LTD.21 WOODLANDSCLOSE |
| 2) |
4.478,45 EUR am 26.04.2024 durch ASCOT COMPUTER INTEGRATED SOLUTIONS |
| 3) |
53.550,00 EUR am 30.04.2024 durch C + C Immobilien GmbH |
Nachdem die einzelnen Geldbeträge eingegangen waren, hoben die Angeschuldigte, die die alleinige Verfügungsberechtigte über das Konto war, und die unbekannte Frau das Geld innerhalb kürzester Zeit in einzelnen Summen bei mehreren Banken in Duisburg und Düsseldorf bar vom Konto ab.
Am 12.04.2024 um 15:22 Uhr in drei Abbuchungen jeweils 3.000,00 EUR, am 15.04.2024 in drei Abbuchungen in Höhe von 30.000,00 EUR, eine in Höhe von 20.000,00 EUR, eine in Höhe von 22.000,00 EUR und um 11:06 Uhr in Höhe von über 350,00 EUR,
am 29.04.2024 um 21:33 Uhr eine Abbuchung in Höhe von 3.000,00 EUR,
am 29.04.2024 um 21:34 Uhr eine Abbuchung in Höhe von 1.470,00 EUR.
Am 30.04.2024 erfolgten Abhebungen in Höhe von 10.000,00 EUR, 15.000,00 EUR, um 11:45 Uhr in Höhe von 3.000,00 EUR und um 11:46 Uhr in Höhe von 2.430,00 EUR.
Am 10.05.2024 ließ die Firma C + C Immobilien GmbH eine Rücküberweisung in Höhe von 23.128,85 EUR vornehmen.
Die Angeschuldigte händigte nach jeder Abhebung das Geld an die Unbekannte aus und erhielt für ihre Leistung von der unbekannt gebliebenen Frau eine Summe von 100,00 EUR.
Die Angeschuldigte hätte dabei aus den konkreten Umständen in Anbetracht ihrer Erkenntnisse und Fähigkeiten erkennen müssen, dass die Beträge aus einer rechtswidrigen Tat herrührten.
Die erlangten 176.249,60 EUR unterliegen der Einziehung, wobei die Angeschuldigte als Gesamtschuldnerin haftet.
Ingesamt unterliegen 172.249,60 Euro der Einziehung.
Die Verletzten können gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt dieses Schreibens den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet haben hat.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.
Die Staatsanwaltschaft prüft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:
a)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse ausreicht, wird diese an den/die Verletzten ausgekehrt.
b)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.
c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.
Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen.
Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.
Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.
Solange die Staatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).
Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.
Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 459i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO).
Rechtspflegerin
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