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Staatsanwaltschaft Kassel

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Kassel

Selbstständiges Einziehungsverfahren gegen Herrn Bernd Beutl
Sicherung von Vermögenswerten zugunsten Verletzter

2610 Js 36106/​21

Die Staatsanwaltschaft führte ein Strafverfahren gegen

Bernd Beutl
geb. am 22.08.1949

Das Verfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Beschluss vom 26.07.2024, rechtskräftig seit 16.08.2024 wurde gem. § 73a StGB iVm. § 435 ff StPO die selbständige Einziehung von Wertersatz in Höhe von 87.015,83 € angeordnet.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens konnte ein Betrag in dieser Höhe gesichert werden.

Es gibt mehrere Verletzte.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) werden die Geschädigten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung in Kenntnis gesetzt.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§.459k Abs. 1 StPO). Der Anspruch umfasst nur den reinen Schaden (keine Zinsen, Kosten, o. ä.).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über·Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Anspruchsinhabers im Sinne von § 459h Abs. 2 StPO ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Anspruchsinhaber ausgekehrt.

Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Anspruchsinhaber seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Gibt es mehrere Anspruchsinhaber, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111iAbs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an den Anspruchsinhaber ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Gegebenenfalls erfolgt die Auskehr aufgrund eines Teilungsplanes.

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Geschädigten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung, Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Anspruchsinhaber auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Anspruchsinhabers glaubhaft gemacht werden. Der Anspruchsinhaber wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, Ihnen im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Kassel, den 12.01.2026

Staatsanwaltschaft Kassel
als Vollstreckungsbehörde

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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