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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Peckwater Brands DE BidCo UG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 67g IN 396/25 – Amtsgericht Hamburg

Die Peckwater Brands DE BidCo UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz in der Brandsende 2–4 in 20095 Hamburg, ist am 15. Dezember 2025 in ein vorläufiges Insolvenzverfahren eingetreten. Das zuständige Insolvenzgericht Hamburg hat um 16:00 Uhr durch Beschluss weitreichende Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um das Vermögen der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen zu schützen.

Die Gesellschaft, im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 177503 registriert und gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Samuel George Martin, ist im Bereich der Beteiligungsverwaltung tätig. Unternehmensgegenstand ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie von sonstigen Vermögensgegenständen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der erfahrene Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz mit Kanzleisitz in Hamburg, Valentinskamp 70, bestellt. Ihm wurde die Aufgabe übertragen, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens gegeben sind.

Im Zuge der Maßnahmen ist es der Schuldnerin untersagt, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen zu verfügen. Insbesondere umfasst dies auch die Einziehung von Forderungen sowie die Verfügung über Kontoguthaben. Gläubiger und Drittschuldner wurden angewiesen, nur noch an den vorläufigen Verwalter zu leisten.

Zudem sind sämtliche Zwangsvollstreckungen und Vollziehungen einstweiliger Verfügungen gegen die Peckwater Brands DE BidCo UG – ausgenommen in Bezug auf unbewegliches Vermögen – bis auf Weiteres untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen in diesem Bereich wurden vorläufig eingestellt.

Mit diesen Maßnahmen verfolgt das Gericht das Ziel, eine geordnete Bestandsaufnahme der finanziellen Lage des Unternehmens zu ermöglichen und einen möglichen Gläubigerschutz vorzubereiten, sollte es zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte gemäß § 9 InsO.

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