Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Rahmen einer Bilanzkontrolle mehrere wesentliche Fehler im gebilligten IFRS-Konzernabschluss der Vivanco Gruppe GmbH (vormals Vivanco Gruppe AG) für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2023 festgestellt. Die Fehler führen dazu, dass der ausgewiesene Konzernverlust für 2023 erheblich zu niedrig dargestellt wurde.
Fehlerhafte Verlustdarstellung: Konzernverlust um 2,6 Millionen Euro zu gering ausgewiesen
Laut BaFin weist die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung deutliche Unrichtigkeiten auf. Der ursprünglich gemeldete Verlust von 3,4 Millionen Euro hätte um weitere 2,6 Millionen Euro höher ausfallen müssen.
Grund dafür sind zwei zentrale Bilanzierungsfehler:
1. Unzulässiger Ansatz aktiver latenter Steuern (2,0 Mio. Euro)
Auf steuerliche Verlustvorträge wurden aktive latente Steuern ertragswirksam verbucht, obwohl keine ausreichende Wahrscheinlichkeit bestand, dass diese Verlustvorträge künftig genutzt werden können. Nach IFRS ist ein solcher Ansatz nur zulässig, wenn eine zukünftige Verrechnung realistisch zu erwarten ist.
2. Falsch verbuchte Erträge aus Forderungsverzicht (0,6 Mio. Euro)
Ein vom mittelbaren Hauptanteilseigner erklärter Zinsverzicht über 0,6 Millionen Euro wurde als Ertrag gebucht. Da der Verzicht jedoch in der Eigenschaft als Eigentümer erfolgte, hätte er ergebnisneutral im Eigenkapital erfasst werden müssen.
Weitere Fehler im Konzernanhang
Die BaFin stellte zusätzlich zwei Unrichtigkeiten im Anhang des Konzernabschlusses fest:
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Unzutreffender Abzinsungssatz bei der Erläuterung der Werthaltigkeitsprüfung von Geschäfts- oder Firmenwerten
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Fehlerhafte Angaben in der Steuerüberleitungsrechnung, insbesondere
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falsche Werte zu Steuermehrungen aufgrund abweichender Steuersätze
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inkorrekte Angaben zu Steuerminderungen aus der Anpassung aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge
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Diese Angaben sind für die Nachvollziehbarkeit der bilanzierten Werte wesentlich und müssen nach IFRS korrekt offengelegt werden.
Rechtsgrundlage: Bilanzkontrolle nach WpHG
Seit dem 1. Januar 2022 ist die BaFin alleinige Bilanzkontrollbehörde für kapitalmarktorientierte Unternehmen. Ihre Tätigkeit stützt sich auf Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).
Im Rahmen dieser Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin:
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die Ordnungsmäßigkeit von Jahres- und Konzernabschlüssen
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die zugehörigen (Konzern-)Lageberichte
Werden Fehler festgestellt, müssen diese gemäß § 109 Abs. 2 WpHG veröffentlicht werden. Ziel ist es, Transparenz über wesentliche Rechnungslegungsverstöße zu schaffen und damit das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern zu stärken.