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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Werner BPV GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 5 IN 190/25

Das Amtsgericht Rottweil hat am 20. November 2025 um 08:40 Uhr im Verfahren über den Insolvenzantrag der Werner BPV GmbH einschneidende Sicherungsmaßnahmen beschlossen. Die Gesellschaft mit Sitz in Tuttlingen, eingetragen unter HRB 777395 und vertreten durch ihren Geschäftsführer, befindet sich in einer wirtschaftlichen Lage, die ein gerichtliches Eingreifen erforderlich machte.

Um das Vermögen der Schuldnerin vor weiteren Nachteilen zu schützen, ordnete das Gericht nach §§ 21 und 22 InsO die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Damit gehen wesentliche Befugnisse auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, während gleichzeitig die unmittelbaren Handlungsspielräume der Gesellschaft stark eingeschränkt werden.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch aus Ravensburg. Ab sofort dürfen Verfügungen über Vermögensgegenstände der Gesellschaft nur noch mit seiner Zustimmung vorgenommen werden. Dr. Rösch ist verpflichtet, die wirtschaftliche Lage zu überwachen, die Insolvenzmasse zu sichern und zu klären, ob die vorhandenen Mittel ausreichen, um die Kosten eines möglichen Insolvenzverfahrens zu decken.

Der Beschluss umfasst zudem ein Verbot für die Schuldnerin, über Bankkonten oder Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser wurde ausdrücklich ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und Sonderkonten nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs zu eröffnen. Auch die Begründung von Masseverbindlichkeiten zur Kontoführung wurde ihm gestattet.

Drittschuldner erhielten die Anweisung, ausnahmslos an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – mit Ausnahme solcher, die unbewegliche Gegenstände betreffen – wurden untersagt und bereits begonnene Vollstreckungen eingestellt.

Zur umfassenden Aufklärung der finanziellen Lage ist der vorläufige Insolvenzverwalter befugt, sämtliche Räumlichkeiten und betrieblichen Einrichtungen der Werner BPV GmbH zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Zudem wurde er beauftragt, Zustellungen an die jeweiligen Schuldner der Gesellschaft vorzunehmen.

Diese Maßnahmen sichern das Vermögen der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und gewährleisten, dass keine Gläubiger bevorzugt werden. Der Beschluss bleibt im elektronischen Informationssystem gespeichert und wird nach gesetzlichen Vorgaben gelöscht.

Die Rechtsbehelfsbelehrung weist darauf hin, dass innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden kann. Diese ist schriftlich oder zu Protokoll einzureichen und muss rechtzeitig beim Amtsgericht Rottweil eingehen. Für elektronische Einreichungen gelten besondere technische Anforderungen, darunter qualifizierte Signaturen und sichere Übermittlungswege.

Mit diesem Schritt wurde ein entscheidender Abschnitt im Verfahren der Werner BPV GmbH eingeleitet, dessen weiterer Verlauf nun maßgeblich von den Feststellungen des vorläufigen Insolvenzverwalters abhängen wird.

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