Aktenzeichen: 63 IN 410/25
Das Amtsgericht Cottbus hat am 20. November 2025 um 09:00 Uhr im Verfahren über den Insolvenzantrag der Nena Hotels GmbH eine weitreichende vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister unter HRB 18278 und vertreten durch Geschäftsführer Florian Wichelmann, sieht sich aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten gezwungen, ein Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen zu beantragen. Vertreten wird sie dabei von der Kanzlei WHP Rechtsanwälte Wähnert Hafemeister Pillokat Schindler Partnerschaft mbB aus Berlin.
Um das Vermögen der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, ordnete das Gericht gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2 InsO an, dass sämtliche Verfügungen der Gesellschaft nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Maßnahme sichert die Insolvenzmasse und verhindert unkontrollierte Vermögensabflüsse während der Prüfungsphase.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt wurde erneut Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert bestellt. Er ist befugt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen zu nehmen und alle notwendigen Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, umfassend Auskunft zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. Darüber hinaus hat der Verwalter zu prüfen, ob die vorhandene Masse ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.
Das Gericht ermächtigte den vorläufigen Verwalter ausdrücklich, ein Insolvenzsonderkonto gemäß den Vorgaben des Bundesgerichtshofs einzurichten und zu führen. Ebenso wurde er befugt, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen. Drittschuldner dürfen ab sofort ausschließlich an den vorläufigen Verwalter leisten.
Zudem wurde der Insolvenzverwalter nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 8 Abs. 3 InsO mit der Durchführung aller im Verfahren erforderlichen Zustellungen beauftragt – ausgenommen gerichtliche Entscheidungen an die Schuldnerin, die weiterhin durch das Insolvenzgericht selbst erfolgen. Öffentliche Bekanntmachungen bleiben ebenfalls Aufgabe des Gerichts.
Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht bereit.
Die Rechtsbehelfsbelehrung weist darauf hin, dass gegen die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden kann. Maßgeblich für den Fristbeginn sind Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung. Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll eines Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch rechtzeitig beim Amtsgericht Cottbus eingehen. Für elektronische Rechtsbehelfe gelten besondere Anforderungen wie die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs oder einer qualifizierten elektronischen Signatur.
Mit dem Beschluss hat das Amtsgericht Cottbus einen entscheidenden Schritt im Verfahren getan. In den kommenden Wochen wird sich zeigen, ob eine Fortführungsperspektive für die Nena Hotels GmbH besteht oder ob eine endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgt.