Staatsanwaltschaft München I
319 Js 181661/25
Unter dem Az.: 319 Js 181661/25 wird gegen den Beschuldigten Normen Victor Benjamin Horvath, geb. am 09.04.1985, unbekannten Aufenthalts bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche geführt. Die entsprechenden Ermittlungen sind nicht abgeschlossen.
Dem Ermittlungsverfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte stellte sowohl sein am 09.06.2025 eröffnetes Girokonto bei der C24 Bank GmbH (IBAN: DE26500240245192898401) als auch sein am 27.07.2025 eröffnetes Girokonto bei der UniCredit Bank GmbH (IBAN: DE23700202700047103606) einem bislang unbekannten Täter zur Verfügung, um durch diesen veranlasste betrügerische Überweisungen entgegenzunehmen und an den Täter weiterzuleiten.
Gemäß dem Tatplan veranlasste der unbekannte Vortäter am 19.06.2025 die Geschädigte Annemarie Herzig-Buchler auf bislang nicht näher bekannte Weise betrügerisch dazu, unter Angabe des Verwendungszwecks „Martin Haberli“ einen Betrag i.H.v. 6.953,35 EUR von ihrem schweizerischen Bankkonto auf das vorgenannte Girokonto des Beschuldigten bei der C24 Bank GmbH zu überweisen. Unmittelbar nach Erhalt des Geldes leitete der Beschuldigte nahezu den gesamten Betrag in drei Tranchen an verschiedene Drittkonten im In- und Ausland weiter.
Am 14.08.2025 veranlasste der unbekannte Vortäter sodann die Geschädigte Katholische Kirchengemeinde Aadorf-Tanikon auf bislang nicht näher bekannte Weise betrügerisch dazu, unter Angabe des Verwendungszwecks „Markus Sax“ einen Betrag i.H.v. 4.984,52 EUR von ihrem schweizerischen Bankkonto auf das vorgenannte Girokonto des Beschuldigten bei der UniCredit Bank GmbH zu überweisen. Der Beschuldigte beabsichtigte, den Betrag taggleich in mehreren Tranchen an ein eigenes spanisches Konto weiterzutransferieren. Die Überweisungsaufträge des Beschuldigten wurden jedoch bankenseitig nicht ausgeführt aufgrund eines rechtzeitigen Überweisungsrückrufs der Geschädigten wegen Betrugs.
Es wurde hieraufhin ein Vermögensarrest in Höhe von 11.937,77 € über das Vermögen des Beschuldigten am 20.08.2025 durch das Amtsgericht München, Az. ER V Gs 11048/25 erlassen.
Es wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung an Geschädigte bei o. g. Beschuldigten und Einziehungsbetroffenen sichergestellt.
Ziel des Verteilungsverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten im Rahmen des Verteilungsverfahrens einen finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Geschädigte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.
Teilen Sie der Staatsanwaltschaft München I schriftlich mit, ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend gemacht werden, § 111 l Abs. 3 S. 1 StPO.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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