Staatsanwaltschaft Gera
Benachrichtigung der Verletzten über die selbständige Einziehung von Vermögenswerten
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)
821 Js 16221/22
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Gotha vom 17.02.2025, Az.: 821 Js 16221/22 wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB in Höhe von 7.086,20 Euro angeordnet.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Einziehungsbetroffene stellte beginnend ab dem 05.01.2021 ihr Privatgirokonto, IBAN: DE31 1001 1001 2626 5375 14, bei der N26 Bank GmbH zur Sammlung und Weiterleitung von aus Straftaten unbekannter Täter herrührender Gelder zur Verfügung. Bis zum 02.06.2022 vereinnahmte die Einziehungsbetroffene auf dem Konto insgesamt 123.147,18 €, wobei 116.060,98 EUR weiter transferiert wurden.
Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Gera zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Ablauf des Entschädigungsverfahrens. Diese können Sie auf der offiziellen Webseite der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft abrufen unter:
https://staatsanwaltschaften.thueringen.de/media/tmmjv_staatsanwaltschaft/Themen/Geschaedigte/geschaedigtenmitteilung_
wertersatzeinziehung.pdf
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