Staatsanwaltschaft Coburg
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
106 Js 2357/19
Unter dem AZ: 106 Js 2357/19 wurde mit Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 30.10.2019 der Einziehungsbetroffene Felbinger, Matthias zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 18.617,79 € rechtskräftig verurteilt.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 03.02.2018 02:30 Uhr und dem 03.02.2018 gegen 10:15 Uhr drang der Angeschuldigte aufgrund eines zuvor mit dem anderweitig verfolgten Ari geschlossenen gemeinsamen Tatplanes in den Gastraum der Gastwirtschaft „Rio“ in der Sonnebergerstraße 32, 96465 Neustadt bei Coburg durch ein Fenster ein. Er brach sodann die dort befindlichen Geldspielautomaten auf und entwendete daraus 1.430 Euro. Das erbeutete Geld teilten die beiden Angeschuldigten untereinander auf. Der entstandene Sachschaden beträgt 10.600 Euro. Während der Tat waren der Angeschuldigte Felbinger und der Angeschuldigte Ari mittels Sprechfunkgeräten in Kontakt. Dadurch sollte der Angeschuldigte Ari, welcher vor der Gaststätte in seinem Auto wartete, den Angeschuldigten Felbinger vor möglicher Entdeckung warnen. |
| 2. |
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 22.02.2018 15:00 Uhr und dem 23.02.2018 06:00 Uhr drang der Angeschuldigte in die Gasträume des Casino Stöwer in der Oeslauerstraße 35, 96472 Rödental ein, indem er die Glasfüllung des linken Türflügels der Eingangstüre einschlug und hierdurch in das Innere gelangte. Dort durchsuchte der Angeschuldigte das Büro und den Gastraum, wobei er sämtliche verschlossene Schränke und Schreibtische aufbrach sowie versuchte, einen im Gastraum befindlichen Zigarettenautomaten aufzubrechen. Aus verschiedenen im Büro aufgebrochenen Kassen entwendete der Angeschuldigte einen Geldbetrag von insgesamt 431,10 Euro Bargeld. Der Sachschaden am aufgebrochenen Mobiliar beträgt ca. 3.400 Euro und am beschädigten Zigarettenautomaten 1.956 Euro. |
| 3. |
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 25.02.2018 18:00 Uhr und dem 26.02.2018 gegen 04:45 Uhr versuchte der Angeschuldigte Felbinger in die Verkaufsräume der Bäckerei Heimann in der Einberger Straße 37 in 96472 Rödental einzudringen, um dort sodann fremde bewegliche Gegenstände zu entwenden. Hierzu setzte der Angeschuldigte Felbinger einen Ziehfix am Schloss an der Tür der Rückseite des Gebäudes an. Da jedoch beim Versuch, die Tür aufzuhebeln, die Zugschraube abgebrochen ist, gelangte der Angeschuldigte nicht in die Verkaufsräume. |
| 4. |
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 26.03.2018 zwischen 15:15 Uhr und 17:30 Uhr drang der Angeschuldigte aufgrund eines zuvor mit dem anderweitig verfolgten Ari geschlossenen Tatplanes in das Wohnanwesen der Familie Kreußel in der Heusingerstraße 18, 96465 Neustadt bei Coburg ein, indem er das Zylinderschloss der Kellertüre herauszog und so in die Wohnräume gelangte, welche er sodann nach Wertgegenständen durchsuchte. Dabei entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 150 Euro. Dort entwendete er einen 500 DM-Schein. Der Entwendungsschaden beträgt mithin 255,65 Euro. Während der Tat waren der anderweitig verfolgte Ari und der Angeschuldigte mittels Sprechfunkgeräten in Kontakt. Dadurch sollte der anderweitig verfolgte Ari, welcher vor dem Wohnanwesen in seinem Auto wartete, den Angeschuldigten vor möglicher Entdeckung warnen. |
| 5. |
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 13.05.2018 und dem 17.05.2018 ging der Angeschuldigte Felbinger erneut die Bäckerei Heimann in der Einberger Straße 37 in 96472 Rödental an und versuchte in die Verkaufsräume zu gelangen. Hierbei versuchte er ein Fenster auf der Rückseite des Gebäudes aufzuhebeln. Als ihm dies aber bei allen drei Fenstern nicht gelang, ließ er schließlich von weiteren Versuchen, in das Gebäudeinnere zu gelangen, ab. Es entstand in Zusammenschau mit der Tat in Fall 3 ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 1.422,05 Euro. |
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Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 21.12.2018 18:30 Uhr und dem 22.12.2018 08:55 Uhr gelangte der Angeschuldigte aufgrund eines zuvor mit anderweitig verfolgten Ari geschlossenen gemeinsamen Tatplanes in die Gasträume der Gaststätte „Zum Bergschlösschen“ in der Sonneberger Straße 10, 96465 Neustadt bei Coburg, indem er mittels eines Ziehfix das Schloss zur Eingangstüre zog. Sodann entwendete der Angeschuldigte Felbinger aus den Geldspielautomaten im Gastraum, welche er zuvor aufgebrochen hatte, insgesamt Bargeld in Höhe von 1.970,50 Euro. Die Tatbeute wurde zwischen dem Angeschuldigten und dem anderweitig verfolgten Ari aufgeteilt. Der entstandene Sachschaden beträgt 8.442,11 Euro. |
| 7. |
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 22.12.2018 04:30 Uhr und 09:30 Uhr gelangte der Angeschuldigte in die Gasträume der Gaststätte „Leuchtturm“, Heubischer Straße 24, 96465 Neustadt bei Coburg, indem er mittels eines Ziehfix das Schloss zur Eingangstüre zog. Sodann entwendete der Angeschuldigte aus den Dartspielautomaten im Gastraum, welche er zuvor aufgebrochen hatte, Bargeld im Wert von ca. 300 Euro. Der entstandene Sachschaden beträgt 592,58 Euro. |
| 8. |
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 06.02.2018 gegen 18:00 Uhr und dem 08.02.2019 gegen 09:15 Uhr drang der Angeschuldigte aufgrund eines zuvor mit dem anderweitig verfolgten Ari geschlossenen gemeinsamen Tatplanes in die Büroräume der Diskothek „Dreefs“ in der Ernst-Dreefs-Straße 7, 96364 Marktrodach, ein. Er hebelte mittels eines Ziehfix die Außentüren zum Büro auf. Sodann entwendete er zusammen mit dem anderweitig verfolgten Ari ein XLR-Adapterkabel, ein Digitalmischpult Behringer X-Air 12, eine Behringer Frequenzweiche DBX 20034S, eine t.racks Frequenzweiche DS2-4, eine t.tracks Kabelverteilung, ein Speakon- und XLR-Kabel, 2 passive Lautsprecher LD Systems Stinger 12G3, einen aktiv Lautsprecher The box, zwei Lichteffekte Eurolite LED-Bar 6 QCL RGBA, 2 Lichteffekte Fun Generation Pico Beam 30 LED Moving Head, 2 Lichteffekte Showtec Phantom 50, 2 Lichteffekte Stairville LED Bar 240/8 RGB DMX, eine Videokamera Kamtron W-Lan, ein Mischpult Behringer DJX 750, ein Mischpult Pioneer DJM 500, Flugösen, eine Verstärkerendstufe HQ Power, eine Verstärkernendstufe the am. TSA 2200 und zwei Verstärkerendstufen the am. Proline 3000 aus den Büroräumen. Der Wert der Gegenstände beträgt insgesamt 7933,59 Euro. Die Gegenstände verluden der Angeschuldigte und der anderweitig verfolgte Ari sodann in das Fahrzeug des Ari. Aufgrund der Vielzahl der Gegenstände erfolgten zwei Fahrten mit dem Fahrzeug zum Wohnanwesen des anderweitig verfolgten Ari, wo die Tatbeute in dessen Garage gelagert wurde. |
| 9. |
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 28.02.2019 gegen 18:00 Uhr und dem 01.03.2019 gegen 07:50 Uhr versuchte der Angeschuldigte aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit dem anderweitig verfolgten Ari, welcher dem Angeschuldigten zuvor im bewussten und gewollten Zusammenwirken zum Tatort gefahren hat, in die Postfiliale in der Schloßstraße 9 in 96279 Weidhausen bei Coburg einzudringen, um Gegenstände im inneren zu entwenden und diese für sich gemeinsam zu behalten. Der Angeschuldigte versuchte mittels Ziehfix die Seiteneingangstüre der Postfiliale zu öffnen. Dies gelang nicht. Schließlich wurde der Angeschuldigte vom anderweitig verfolgten Ari in dessen Auto zurück zu dessen Wohnanschrift gefahren. |
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Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2019 16:00 Uhr und dem 02.03.2019 gegen 09:45 Uhr entwendeten dder Angeschuldigte und der anderweitig verfolgte Ari aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplanes vom Lagerplatz der Diskothek „Feierraum“, Oberer Bürglaß 29b, 96450 Coburg fünf Traversen für Lichtanlaggen Litec 1000, vier Traversen für Lichtanlagen Litec 1500, vier Traversen für Lichtanlagen Litec 2000, sowie sechs Verbindungsstücke für die Traversen. Die Gegenstände lud der Angeschuldigte gemeinschaftlich mit dem anderweitig verfolgten Ari in dessen Fahrzeug. Das Diebesgut wurde mit insgesamt zwei Fahrten in die Garage des anderweitig verfolgten Ari verbracht. Der Wert des hierbei erbeuteten Diebesgutes beträgt ca. 3.500 Euro. |
| 11. |
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 09.03.2019 zwischen 04:55 Uhr und 05:30 Uhr gelangte der anderweitg verfolgte Felbinger aufgrund eines zuvor mit dem Angeschuldigten geschlossenen gemeinsamen Tatplanes in die Gasträume der Gaststätte „Zum Bergschlösschen“ in der Sonneberger Straße 10, 96465 Neustadt bei Coburg indem er mittels eines Ziehfix das Schloss zur Eingangstüre zog. Sodann entwendete der anderweitig verfolgte Felbinger aus den Geldspielautomaten, welche er zuvor aufgebrochen hatte, im Inneren der Gastwirtschaft 1.000 Euro in Münzen, sowie 400 Euro in Scheinen. Der Angeschuldigte sollte einen Teil des Diebesgutes vom anderweitig verfolgten Felbinger erhalten. Dieser brachte sodann das erbeutete Münzgeld in die Wohnung des Angeschuldigten. Der entstandene Sachschaden beträgt ca. 15.500 Euro. |
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Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 09.03.2019 zwischen 03:00 Uhr und 10:10 Uhr gelangte der anderweitig verfolgte Felbinger aufgrund eines zuvor mit dem Angeschuldigten geschlossenen gemeinsamen Tatplanes in die Gasträume der Gaststätte „City-Darter-Bar“ in der Sonneberger Straße 32, 96465 Neustadt bei Coburg, indem er mittels eines Schraubenziehers das Fenster zur Straßenseite hin aufhebelte und durch dieses einstieg. Sodann entwendete der anderweitig verfolgte Felbinger aus den Dartspielautomaten, welche er zuvor aufgebrochen hatte, im Inneren der Gastwirtschaft ca. 50 Euro in Münzen. Der Angeschuldigte sollte einen Teil des Diebesgutes vom anderweitig verfolgten Felbinger erhalten. Soweit in diesem Fall der anderweitig verfolgte Felbinger alleine handelte, billigte der Angeschuldigte dessen Handeln. |
Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Coburg zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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