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Staatsanwaltschaft Ravensburg

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Ravensburg

R186 VRs 55 Js 516/​23

Durch das Amtsgericht Wangen im Allgäu ist am 20.08.2024 ein Urteil ergangen, welches seit dem 16.09.2024 rechtskräftig ist: Gegen die beiden Verurteilten Mathias und Manuell Wilk ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 24.065,00 € angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die beiden verkauften zumindest seit dem Jahr 2022 von einer jeweils nicht näher bekannten Örtlichkeit aus unter der Verwendung der Internetplattform „eBay-Kleinanzeigen“ diverse Automobilteile an verschiedene Käufer. Die Automobilteile wurden jedoch entsprechend vorgefasster Absicht nicht geliefert oder zur Abholung bereitgestellt und die bereits im Voraus von den Käufern überwiesenen Anzahlungen wurden nicht zurückgezahlt.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie binnen 6 Monaten bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg anmelden, § 459k Abs.1 StPO.

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtsnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Ravensburg, Seestr.1, 88214 Ravensburg, zum Aktenzeichen R186 VRs 55 Js 516/​23 schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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