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Staatsanwaltschaft Hof

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Hof

 

1650 VRs 3602/​25

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Klaus Rainer Wusk
Entscheidung Urteil/​Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 07.07.2025, Az: 25 Ds 1650 Js 3602/​25, rechtskräftig seit 16.07.2025
Einziehungsanordnung Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von 16.396,00 €;
Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von 5.466,85 €

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der ehemals Angeklagte und nunmehr Beteiligte der Einziehung ist seit dem 13.09.2023 Inhaber des Kontos bei der Sparkasse Hochfranken mit der IBAN DE16 7805 0000 0222 9620 78. Er erhielt im Zeitraum vom 13.07.2023 bis einschließlich 04.10.2023 in 14 Überweisungen insgesamt 26.396,01 € gutgeschrieben, welche er jeweils zeitnah in Höhe von 14.495,00 € an Dritte weiter transferierte.
Diese Überweisungen resultieren aus Betrugstaten zum Nachteil der überweisenden Geschädigten. Dies wusste der ehemals Angeklagte und nunmehr Beteiligte der Einziehung. Insbesondere erkannte er anhand der eingesetzten Verwendungszwecke, dass die eingehenden Gelder aus Straftaten resultieren. Die Geschädigte Ordelt verwendete in ihrer Überweisung vom 10.10.2023 den Verwendungszweck „Vorauszahlung 09/​23/​ sofortige Rücküberweisung der 1500,00 € vom 12.09.2023 ansonsten Anzeige“.
Es handelte sich um folgende eingehende Überweisungen:
04.07.2023 1.000,00 € Grazyna Redlich
21.08.2023 1.000,00 € Sy Tuan Ho
23.08.2023 500,00 € Eva Guzina
31.08.2023 1.000,00 € Martina Camilliene Ettlinger
05.09.2023 4.000,00 € Marion Deissle
06.09.2023 996,00 € Oleksandra Yashan
08.09.2023 2.000,00 € Ingrid Rebernig
12.09.2023 1.500,00 € Irene Ordelt
19.09.2023 1.000,00 € Svetlana Plater
19.09.2023 700,00 € Karip und Nesrin Özdemir
02.10.2023 500,00 € Tanja Ahlbrecht
04.10.2023 2.200,00 € Karsten und Wasana Hoyer
10.10.2023 0,01 € Ordelt Irene
10.10.2023 10.000,00 € Hellmund Claus
2.
Der ehemals Angeklagte und nunmehr Beteiligte der Einziehung ist seit 22.09.2023 Kontoinhaber des Kontos mit der IBAN DE96 7607 0024 0878 1130 00 bei der Deutschen Bank AG. Auf dieses Konto wurden im Zeitraum vom 09.10.2023 bis 09.11.2023 in mehreren Überweisungen insgesamt 8.500,00 € an inkriminierten Zahlungen überwiesen.
Diese eingehenden Zahlungen resultieren aus Betrugstaten zum Nachteil der überweisenden Geschädigten. Dies wusste der ehemals Angeklagte und nunmehr Beteiligte der Einziehung. Insbesondere nutzte er nach den Pfändungen des Kontos bei der Sparkasse Hochfranken mit der IBAN DE16 7805 0000 0222 9620 78 in der Folgezeit bewusst das Konto mit der IBAN De99 7607 0024 0878 1130 00 bei der Deutschen Bank AG. Der Angeklagte und nunmehr Beteiligte der Einziehung erlangte spätestens am 09.10.2023 Kenntnis von der Kontopfändung.
Es handelte sich um folgende Überweisungen:
09.10.2023 3.000,00 € Christine Hammann
10.10.2023 1.150,00 € Sabine Qekay
16.10.2023 1.100,00 € Alexandros Dimakis
18.10.2023 1.650,00 € Alexandros Dimakis
19.10.2023 1.200,00 € Christine Hammann
09.11.2023 400,00 € Costel Andone
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 8.766,85 EUR gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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