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FMA Liechtenstein: VP Bank AG verzichtet auf TVTG-Registrierungen – Dienstleistungserbringung als Token-Emittent und -Erzeuger eingestellt
Warnungen der englischen Finanzmarktaufsicht FCA

FMA Liechtenstein: VP Bank AG verzichtet auf TVTG-Registrierungen – Dienstleistungserbringung als Token-Emittent und -Erzeuger eingestellt

Elionas (CC0), Pixabay

Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) gab am 10. Oktober 2025 bekannt, dass die VP Bank AG, mit Sitz in der Aeulestrasse 6, 9490 Vaduz, mit Wirkung zum 1. September 2025 freiwillig auf ihre Registrierungen gemäß dem Token- und VT-Dienstleister-Gesetz (TVTG) verzichtet hat. Dies betrifft sowohl ihre Tätigkeit als Token-Emittent nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. k TVTG als auch als Token-Erzeuger gemäß Art. 2 Abs. 1 Bst. l TVTG.

Mit dem erklärten Verzicht gelten die entsprechenden Registrierungen laut Art. 20 Abs. 1 Bst. a TVTG als erloschen. Damit ist die VP Bank AG nicht mehr berechtigt, die zuvor durch diese Registrierung abgedeckten vertrauenswürdigen Technologien-Dienstleistungen (VT-Dienstleistungen) anzubieten oder durchzuführen.

Die TVTG-Registrierungspflicht dient der rechtlichen Absicherung und Markttransparenz bei Dienstleistungen im Bereich der Blockchain-Technologie und tokenbasierten Geschäftsmodelle. Der Rückzug eines etablierten Instituts wie der VP Bank AG aus diesem Segment ist ein bedeutsamer Schritt und kann verschiedene strategische oder regulatorische Gründe haben.

Unternehmen, die weiterhin VT-Dienstleistungen anbieten möchten, benötigen eine gültige Registrierung bei der FMA Liechtenstein. Die FMA informiert regelmäßig über Zulassungen, Änderungen und Löschungen im öffentlichen Register unter www.fma-li.li.

 

Hier die Original-Mitteilung der FMA Liechtenstein:

Erlöschen einer Registrierung nach TVTG

10.10.25 Registrierungen
Die VP Bank AG, Aeulestrasse 6, 9490 Vaduz (FL-0001.007.080-0), hat per 1. September 2025 auf ihre Registrierungen als Token-Emittent nach Art. 12 Abs. 1 TVTG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. k TVTG und Token-Erzeuger nach Art. 12 Abs. 1 TVTG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. l TVTG verzichtet. Die Registrierungen sind somit nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a TVTG erloschen.

Die VP Bank AG ist damit nicht mehr dazu berechtigt, die genannten registrierungspflichtigen VT-Dienstleistungen zu erbringen.

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