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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der ETB GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3 IN 423/24

Mit Beschluss vom 2. Juni 2025 hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) einen bedeutsamen Schritt im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der ETB GmbH eingeleitet. Die im Ortsteil Werbellin, Werbelliner Dorfstraße 35 b, 16244 Schorfheide ansässige Gesellschaft, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, unterliegt ab sofort der vorläufigen Verwaltung ihres Vermögens.

Die gerichtliche Maßnahme stützt sich auf die §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Insolvenzordnung und dient dem Schutz der Gläubigerinteressen sowie der geordneten Sicherung des Vermögens der Schuldnerin. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Sebastian Laboga bestellt, dessen Kanzlei in der Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin ansässig ist. Ihm obliegt nun die zentrale Aufgabe, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und eine sorgfältige Prüfung der wirtschaftlichen Lage vorzunehmen.

Mit der Anordnung geht eine erhebliche Einschränkung der Verfügungsgewalt der Schuldnerin einher. Sämtliche Verfügungen über Vermögensgegenstände, einschließlich solcher, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden, bedürfen ab sofort der ausdrücklichen Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Diese Maßnahme soll verhindern, dass Werte unkontrolliert entzogen oder verschoben werden.

Ebenso wurde den Schuldnern der ETB GmbH – also jenen, die gegenüber der Gesellschaft Leistungen oder Zahlungen zu erbringen haben – jegliche Zahlung an die Schuldnerin untersagt. Nur noch der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und Gelder entgegenzunehmen. Den Drittschuldnern wurde daher unmissverständlich auferlegt, nur noch unter Beachtung dieser neuen Rechtslage zu leisten.

Diese Maßnahmen markieren den Beginn eines geordneten Insolvenzverfahrens, in dessen Verlauf sich zeigen wird, ob Möglichkeiten zur Sanierung der Gesellschaft bestehen oder eine vollständige Abwicklung unumgänglich sein wird. Die gerichtliche Anordnung zielt darauf ab, die Masse zu sichern und eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu gewährleisten.

Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen: 3 IN 423/24
Beschluss vom 2. Juni 2025

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