Aktenzeichen: 85 IN 53/25
Am 17. September 2025 um 09:25 Uhr wurde beim Amtsgericht Münster ein bedeutsamer Beschluss im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens gefasst, der weitreichende Konsequenzen für das wirtschaftliche Handeln der Bentrup Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH nach sich zieht.
Die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter der Nummer HRB 10539 eingetragene Gesellschaft mit Sitz An der Vogelrute 43 in 59387 Ascheberg, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Frank Bentrup, wohnhaft An der Vogelrute 31 in 59387 Ascheberg, steht nunmehr unter der Aufsicht eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
Das Gericht hat in Ausübung seiner Zuständigkeit gemäß den §§ 21, 22 der Insolvenzordnung Rechtsanwalt Eric Coordes aus Münster zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Seine Kanzlei befindet sich in der Schorlemerstraße 26, 48143 Münster. Mit dieser Entscheidung übernimmt Herr Coordes ab sofort die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und ihre wirtschaftlichen Aktivitäten bis zur abschließenden Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beaufsichtigen.
Im Zuge dieser Maßnahme wurde der Gesellschaft untersagt, ohne die ausdrückliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen zu verfügen. Alle Verfügungen, die ohne dessen Zustimmung erfolgen, sind rechtlich unwirksam. Damit soll sichergestellt werden, dass keine weiteren Schädigungen der Gläubigerinteressen eintreten.
Gleichzeitig wurden sämtliche Drittschuldner, also Personen oder Institutionen, die der Gesellschaft gegenüber noch offene Forderungen zu erfüllen haben, angewiesen, keine Zahlungen mehr an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind alle finanziellen Leistungen ausschließlich unter Berücksichtigung der neuen rechtlichen Situation zu erbringen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Darüber hinaus hat das Gericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin – mit Ausnahme solcher, die unbewegliches Vermögen betreffen – untersagt. Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden bis auf Weiteres ausgesetzt.
Mit dieser Entscheidung beginnt eine Phase intensiver Prüfung und Sicherung, die darüber entscheiden wird, ob die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft eine vollständige Insolvenzeröffnung erforderlich macht oder ob andere Wege der Sanierung und Fortführung möglich sind.
Die Anordnung erfolgte am 17.09.2025 durch das Amtsgericht Münster.
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen: 85 IN 53/25
Beschluss vom 17.09.2025