Aktenzeichen: 21 IN 140/25
Das Amtsgericht Neuwied – Insolvenzgericht hat am 15. September 2025 um 12:10 Uhr im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der iNfORMA gemeinnützige GmbH Kommunikation/Bildung/Arbeit, mit Sitz in Im Mühlengrund 3, 56566 Neuwied, eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Die im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 13661 eingetragene Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Kerstin Comes und Sandra Müller.
Gerichtliche Anordnung zur vorläufigen Verwaltung
Ziel der gerichtlichen Maßnahme ist der Schutz der noch vorhandenen Vermögenswerte der Schuldnerin, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird. Dabei wurde eine Reihe bedeutender Maßnahmen auf Grundlage der §§ 21 und 22 InsO angeordnet.
Die wichtigsten Punkte des Beschlusses:
- Verfügungsbeschränkung:
Die iNfORMA gGmbH darf ab sofort nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen. Diese Regelung soll verhindern, dass Gläubigerinteressen gefährdet werden oder Vermögenswerte der späteren Masse entzogen werden. - Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, eingesetzt.
Er ist fortan mit der Überwachung und Sicherung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit der Antragstellerin beauftragt. - Zahlungssperre gegenüber Drittschuldnern:
Schuldner der iNfORMA gGmbH – also Personen oder Institutionen, die ihr Geld schulden – dürfen keine Zahlungen mehr direkt an die Gesellschaft leisten. Stattdessen sind sie dazu aufgefordert, ausschließlich unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). In der Praxis bedeutet dies, dass Zahlungen nur noch an den vorläufigen Verwalter erfolgen dürfen.
Bedeutung für die Gesellschaft und ihre Gläubiger
Die vorläufige Insolvenzverwaltung stellt eine dringende Reaktion auf erkennbare wirtschaftliche Schwierigkeiten der iNfORMA gGmbH dar. Als gemeinnützige Einrichtung im Bereich Kommunikation, Bildung und Arbeit war sie vermutlich auf Projektmittel, öffentliche Zuschüsse oder Spenden angewiesen – und nun offenbar in Liquiditätsengpässe geraten.
Die Maßnahme schafft Rechtssicherheit für Gläubiger, Beschäftigte und Vertragspartner und gibt dem Gericht sowie dem vorläufigen Verwalter die Möglichkeit, die wirtschaftliche Gesamtlage umfassend zu prüfen. Ob es zur Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens kommt, wird auf Grundlage dieses Prüfberichts entschieden.
Einsicht und Rechtsmittel
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung oder – sofern diese ausbleibt – mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Neuwied
Hermannstraße 39, 56564 Neuwied
einzulegen. Sie muss von der beschwerdeführenden Partei oder deren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, sofern sie die internationale Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 5 Abs. 1 EU-VO 2015/848 bestreiten.
Amtsgericht Neuwied – Insolvenzgericht
Beschluss vom 15.09.2025
Aktenzeichen: 21 IN 140/25
Mit diesem Beschluss beginnt eine entscheidende Phase für die iNfORMA gGmbH. Ob sie ihre gemeinnützige Arbeit unter einem Sanierungsplan fortsetzen kann oder der Weg in die Auflösung führt, bleibt offen – fest steht: Das Verfahren ist nun in geordneten Bahnen.