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Insolvenzverfahren eingeleitet: screenery GmbH unter vorläufiger Verwaltung gestellt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Am 3. September 2025 um 09:30 Uhr hat das Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 1507 IN 3135/25 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der screenery GmbH angeordnet. Das Unternehmen mit Sitz in der Gentzstraße 4, 80796 München, ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 275484 eingetragen und wird vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Alexander Bothe und Sammy Schumacher.

Die screenery GmbH hatte selbst Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen gestellt. Infolgedessen erließ das Insolvenzgericht eine vorläufige Sicherungsmaßnahme gemäß § 21 der Insolvenzordnung, um das noch vorhandene Unternehmensvermögen vor nachteiligen Veränderungen zu bewahren.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Robert Hänel, mit Kanzleisitz in der Prinzregentenstraße 78, 81675 München, bestellt. Ihm obliegt es, die finanzielle Lage des Unternehmens zu analysieren, die Gläubigerinteressen zu sichern und die Entscheidungsgrundlage für eine mögliche Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubereiten.

Konkret bedeutet die Anordnung:

  • Verfügungen der screenery GmbH über ihre Vermögenswerte – insbesondere auch die Einziehung von Außenständen – sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
  • Ziel ist die Wahrung der Insolvenzmasse und die geregelte Fortführung oder Abwicklung des Unternehmens.
  • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, kritische Unternehmensbereiche zu überwachen und zu prüfen, ob eine Sanierung möglich erscheint oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unausweichlich ist.

Die rechtliche Vertretung der screenery GmbH im Verfahren liegt bei der Kanzlei Antoniadis & Ure Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Düsseldorf.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann die screenery GmbH sofortige Beschwerde einlegen. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen ab Zustellung, Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht München einzureichen oder zur Niederschrift bei einer beliebigen Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären, wobei der fristgerechte Eingang beim Amtsgericht München entscheidend ist.

Aktenzeichen: 1507 IN 3135/25
Amtsgericht München, den 03.09.2025

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