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Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen: d.i.i. Deutsche Invest Immobilien 3. Wohnen B GmbH i.L.

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Mit Beschluss vom 02. September 2025 hat das Amtsgericht Wiesbaden im Verfahren 10 IN 492/24 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der d.i.i. Deutsche Invest Immobilien 3. Wohnen B GmbH i.L. abgewiesen. Der Beschluss stützt sich auf § 26 Abs. 1 InsO, wonach ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, wenn die vorhandene Masse nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Die Schuldnerin mit Sitz in der Akilindastraße 36, 82166 Gräfelfing war im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 191346 eingetragen. Sie befand sich zum Zeitpunkt des Antrags bereits in Liquidation und wurde durch Frank Wojtalewicz, wohnhaft in Wiesbaden, vertreten.

Wesentliche Konsequenz des Beschlusses:

Mit der Abweisung mangels Masse endet das Insolvenzantragsverfahren ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Gleichzeitig weist diese Entscheidung auf eine besonders kritische wirtschaftliche Situation hin, da nicht einmal die Mittel für eine geordnete Abwicklung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vorhanden sind. In der Praxis kann dies auch eine Amtslöschung des Unternehmens im Handelsregister zur Folge haben, sofern kein weiterer Insolvenzantrag mit Kostensicherung gestellt wird.

Einsicht und Rechtsmittel:

  • Der vollständige Beschluss liegt zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts bereit.
  • Gegen diese Entscheidung kann von der Schuldnerin oder anderen Betroffenen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung.
  • Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei einem beliebigen Amtsgericht zu erklären.
  • Auch gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts kann unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten Beschwerde eingelegt werden.

Aktenzeichen: 10 IN 492/24
Amtsgericht Wiesbaden, den 02.09.2025

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