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Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet: P & T Holding GmbH unter gerichtlicher Aufsicht

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Am 3. September 2025 hat das Amtsgericht Neubrandenburg unter dem Aktenzeichen 702 IN 510/25 wichtige Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzantragsverfahren gegen die P & T Holding GmbH, mit Sitz in der Neustrelitzer Straße 20, 17033 Neubrandenburg, erlassen. Das Unternehmen ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 20254 geführt und wird durch die Geschäftsführerinnen Julia Brendicke und Lisa Cziborra vertreten.

Vertreten durch die Kanzlei Rechtsanwälte Schürmann aus Neustrelitz hatte die Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen gestellt. In Reaktion darauf ordnete das Insolvenzgericht zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen am Schuldnervermögen die vorläufige Insolvenzverwaltung an – ein rechtlich bedeutsamer Schritt zur Absicherung aller Gläubigerinteressen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Michael Busching aus Neubrandenburg bestellt. Ihm obliegt es, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft sorgfältig zu prüfen, insbesondere:

  • ob ein gesetzlicher Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren vorliegt,
  • ob die vorhandenen Mittel zur Deckung der Kosten des Verfahrens ausreichen,
  • und ob die Fortführung des Unternehmens grundsätzlich Aussicht auf Erfolg bietet.

Im Einzelnen wurden folgende Maßnahmen durch das Gericht verfügt:

  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die P & T Holding GmbH – etwa durch Gläubiger oder Dritte – sind bis auf weiteres untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Vermögensgegenstände beziehen. Bereits begonnene Maßnahmen sind vorläufig eingestellt.
  • Verfügungen über Vermögensgegenstände, Bankkonten oder Außenstände darf die Schuldnerin nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters treffen. Auch die Einziehung offener Forderungen liegt nun vollständig in seiner Hand.
  • Der Insolvenzverwalter ist zudem ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen, um eingehende Gelder abzusichern und die Insolvenzmasse ordnungsgemäß zu verwalten. Hierdurch kann er auch Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO begründen, etwa für die Kontoführung oder Verwaltungskosten.
  • Sämtliche Zahlungen an die Schuldnerin durch sogenannte Drittschuldner – also Geschäftspartner, Kunden oder Dienstleister mit Zahlungsverpflichtungen – sind untersagt. Diese dürfen nur noch an den Insolvenzverwalter geleistet werden.

Darüber hinaus erhält der vorläufige Verwalter das Recht, die Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen sowie die vollständige Mitwirkung der Schuldnerin einzufordern. Diese ist verpflichtet, sämtliche wirtschaftlichen und unternehmerischen Verhältnisse offen zu legen, um eine fundierte Bewertung der Insolvenzfähigkeit zu ermöglichen.

Dieser Beschluss wird im entsprechenden elektronischen Informationssystem veröffentlicht und bleibt dort für die Dauer der Maßnahme einsehbar. Sollte es zur Eröffnung des Hauptverfahrens kommen, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Verfahrensabschluss.

Aktenzeichen: 702 IN 510/25
Amtsgericht Neubrandenburg, den 03.09.2025

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