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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Apothekers Heinke Carl Christel Wübbenhorst angeordnet
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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Apothekers Heinke Carl Christel Wübbenhorst angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Geschäftszeichen: 12 IN 90/25

Am 22. August 2025, um 13:30 Uhr, hat das Amtsgericht Delmenhorst im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen von Heinke Carl Christel Wübbenhorst, geboren am 3. April 1978, wohnhaft in der Stedinger Straße 63, 27777 Ganderkesee, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Herr Wübbenhorst ist Inhaber der Apotheke Bookholzberg Wübbenhorst e.K., eingetragen beim Amtsgericht Oldenburg unter der Handelsregisternummer HRA 140052.

Mit dieser Maßnahme reagiert das Gericht auf den Insolvenzantrag und beabsichtigt, das Vermögen des Antraggegners unter gerichtlicher Aufsicht zu sichern. Die Verfügungen des Antraggegners sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam. Damit wird verhindert, dass Vermögenswerte ohne Kontrolle aus dem Schuldnervermögen abgeführt werden können.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Helge Björn Pietrzik bestellt. Seine Kanzlei befindet sich in der Sögestraße 47/51, 28195 Bremen. Für Anfragen ist Herr Pietrzik unter der Telefonnummer 0421 16877-70 sowie per Fax unter 0421 16877-77 erreichbar.

Zudem werden die Schuldner des Antraggegners ausdrücklich aufgefordert, Leistungen und Zahlungen ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung zu erbringen. Grundlage hierfür ist § 23 Abs. 1 Satz 3 der Insolvenzordnung, der klarstellt, dass Zahlungen an den Schuldner ohne Berücksichtigung des Beschlusses unwirksam sein können.

Der vollständige Beschluss ist zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Delmenhorst verfügbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann der Antraggegner die sofortige Beschwerde einlegen. Ebenso ist jedem Gläubiger die Einlegung einer Beschwerde möglich, wenn geltend gemacht werden soll, dass nach Artikel 5 Absatz 1 der EU-Verordnung 2015/848 die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens fehlt.

Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang der Beschwerde bei folgendem Gericht:

Amtsgericht Delmenhorst – Insolvenzabteilung,
Dienstgebäude: Cramerstraße 183, 27749 Delmenhorst,
Postanschrift: Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Sie muss von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein und eine klare Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Im Falle einer teilweisen Anfechtung ist der Umfang deutlich zu benennen. Die Beschwerde soll zudem begründet werden.

Amtsgericht Delmenhorst, 22. August 2025

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