Die Finanzaufsicht BaFin hat der Raisin Bank AG gravierende Mängel in der Geldwäscheprävention attestiert und die Bank verpflichtet, umfassende Korrekturmaßnahmen einzuleiten. Nach Angaben der Aufsicht bestehen Defizite unter anderem bei der Risikoanalyse, der Bewertung von Kundinnen und Kunden, dem EDV-gestützten Monitoring sowie in der Aufgabenwahrnehmung des Geldwäschebeauftragten. Diese Mängel hätten erhebliche Auswirkungen auf die Fähigkeit des Instituts, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu verhindern.
Bereits am 18. Dezember 2023 hatte die BaFin die Beseitigung dieser Schwachstellen angeordnet. Seit dem 17. April 2025 ist die Verfügung rechtskräftig. Die Raisin Bank AG wurde verpflichtet, einen detaillierten Maßnahmenplan vorzulegen und regelmäßig über den Fortschritt bei der Umsetzung zu berichten.
Warum die Aufsicht eingreifen musste
Kreditinstitute stehen in besonderer Verantwortung, Straftaten wie Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nicht über ihre Strukturen zu ermöglichen. Das Geldwäschegesetz (GwG) schreibt hierzu unter anderem vor, dass Banken klare Prozesse zur Risikoanalyse (§ 5 GwG) und interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) implementieren. Dazu gehören Verfahren zur laufenden Überwachung von Finanztransaktionen und zur Sicherstellung der Transparenz in den Kundenbeziehungen.
Defizite in diesen Bereichen sind nicht nur ein Risiko für das betroffene Institut, sondern gefährden nach Einschätzung der BaFin auch die Stabilität und Integrität des gesamten Finanzsystems. Die Behörde kann daher gemäß § 51 GwG Maßnahmen anordnen, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation wiederherzustellen.
Veröffentlichungspflicht der BaFin
Sobald solche Maßnahmen rechtskräftig sind, muss die Aufsicht sie gemäß § 57 Absatz 1 GwG öffentlich bekannt machen – so auch im Fall der Raisin Bank AG. Damit sollen sowohl Marktteilnehmer als auch Verbraucher über bestehende Risiken informiert werden.