Dark Mode Light Mode

BerlinGreen.tech UG (haftungsbeschränkt): Vorläufige Insolvenzmaßnahmen angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3611 IN 5382/25

Im Verfahren über den Eigenantrag der BerlinGreen.tech UG (haftungsbeschränkt), Niemetzstraße 47–49, 12055 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 204832, vertreten durch die Geschäftsführer Olga Maria Blaszak und Filip Stanislaw Wawrzyniak, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 19. August 2025 um 15:15 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet.

Die Schuldnerin ist im Bereich der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Geräten und Systemen für grüne Architektur, das Internet der Dinge sowie Smart-Home-Lösungen tätig. Besonderes Augenmerk liegt auf der Integration von Hydroponik und vertikalem Pflanzenanbau in architektonische und digitale Wohnumgebungen.

Zur Vermeidung nachteiliger Vermögensveränderungen wurde Herr Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ihm obliegt die Überwachung der Schuldnerin mit dem Ziel, das vorhandene Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).

Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen – insbesondere über Bankkonten und Außenstände – sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Der Insolvenzverwalter ist befugt, ein Sonderkonto für die zukünftige Insolvenzmasse zu eröffnen, Bankguthaben sowie Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die betroffenen Kreditinstitute sind verpflichtet, dem vorläufigen Verwalter Auskunft zu erteilen.

Den Schuldnern der BerlinGreen.tech UG (Drittschuldnern) wird ausdrücklich untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Leistungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Er ist zudem beauftragt, sämtliche Zustellungen an die Drittschuldner selbst vorzunehmen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – einschließlich Arrest und einstweilige Verfügungen – sind untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und sonstigen betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Einsicht in sämtliche geschäftlichen Unterlagen zu nehmen. Diese sind ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung auszuhändigen. Darüber hinaus hat die Schuldnerin ihm sämtliche Auskünfte zu erteilen, die für die Sicherung der Insolvenzmasse und die Aufklärung der Vermögenslage erforderlich sind.

Die Veröffentlichung dieses Beschlusses im elektronischen Informationssystem bleibt für die Dauer der Maßnahme bestehen. Erfolgt keine Eröffnung des Verfahrens, wird der Eintrag spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Maßnahme gelöscht (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses – maßgeblich ist das jeweils zuerst eintretende Ereignis.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erklärt werden. Sie ist vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die Erklärung enthalten, dass gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. Eine Begründung ist erwünscht.

Die Einreichung ist auch elektronisch möglich, sofern sie den technischen Anforderungen der ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) genügt. Eine einfache E-Mail ist nicht zulässig. Professionelle Einreicher wie Rechtsanwälte, Notare oder Behörden sind zur elektronischen Einreichung verpflichtet. Das elektronische Dokument muss entweder qualifiziert signiert oder über einen sicheren Übermittlungsweg übermittelt werden (§ 130a ZPO).

Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten sind unter www.justiz.de.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

BaFin warnt vor dubiosen Finanzgruppen: „Instagram-arbeitsgruppe“ lockt mit Aktien- und Krypto-Angeboten

Next Post

Catena Distribution GmbH: Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet