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Vorläufiger Insolvenzverwalter für Last Mile Delivery GmbH bestellt – Zwangsvollstreckungen untersagt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3606 IN 5631/25

Berlin – In dem laufenden Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der Last Mile Delivery GmbH, ansässig in der Blankenburger Straße 23, 13089 Berlin, vertreten durch Geschäftsführerin Julia Sliwinska (HRB 207896 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg), hat das Insolvenzgericht am 19. August 2025 um 09:00 Uhr einschneidende Maßnahmen zum Schutz des schuldnerischen Vermögens angeordnet.

Um nachteilige Veränderungen der Vermögenslage bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag zu verhindern, ergingen folgende gerichtliche Anordnungen gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO):

  1. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung von Arrestbefehlen oder einstweiligen Verfügungen gegen die Schuldnerin, sind ab sofort untersagt – ausgenommen hiervon sind lediglich Maßnahmen, die unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Knut Rebholz, Emser Straße 9, 10719 Berlin, bestellt.

Zugleich wurde verfügt, dass Verfügungen der Last Mile Delivery GmbH über Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Damit unterliegt die Gesellschaft einer kontrollierten Verwaltung ihres Vermögens mit dem Ziel, die Gläubigerinteressen zu sichern und eine mögliche Masseverschlechterung zu vermeiden.

Diese Maßnahme dient der geordneten Vorbereitung des möglichen Insolvenzverfahrens und der Wahrung der Gläubigergleichbehandlung. Die angeordnete Kontrolle bedeutet zwar nicht die sofortige Verfahrenseröffnung, stellt jedoch einen wichtigen Zwischenschritt dar und kann eine spätere Sanierung oder geordnete Abwicklung vorbereiten.

Hinweis zur Veröffentlichung und Löschung

Die Veröffentlichung dieser gerichtlichen Verfügung erfolgt in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem und wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit gespeichert. Im Falle einer Verfahrenseröffnung erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung des Verfahrens. Sollte keine Verfahrenseröffnung erfolgen, wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme gelöscht (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht der Schuldnerin sowie den Gläubigern das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim

Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin

einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die ausdrückliche Erklärung der Anfechtung enthalten.

Auch Einwände gegen die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 können auf diesem Wege geltend gemacht werden.

Rechtsbehelfe können zudem als elektronisches Dokument übermittelt werden. Hierbei gelten besondere Anforderungen: Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Die Einreichung muss entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. EGVP) erfolgen.

Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite der Justiz unter www.justiz.de.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, den 19. August 2025

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