Aktenzeichen: 3613 IN 5651/25
Berlin – Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der ATeB Prozessautomation GmbH, mit Sitz in der Landsberger Straße 241 K, 12623 Berlin (HRB 268530, Amtsgericht Charlottenburg), hat das Insolvenzgericht am 18. August 2025 um 12:45 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen, um das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und vor nachteiligen Veränderungen zu bewahren.
Ziel dieser gerichtlichen Anordnung ist es, das noch vorhandene Vermögen der Gesellschaft zu schützen und die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Prüfung und Abwicklung eines möglichen Insolvenzverfahrens zu schaffen. Die Anordnung erfolgte auf Grundlage der §§ 21 und 22 Insolvenzordnung (InsO) und hat folgende wesentliche Inhalte:
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Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin – einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen – sind ab sofort untersagt, soweit nicht unbewegliche Vermögenswerte betroffen sind. Bereits eingeleitete Vollstreckungen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
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Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. jur. Florian Kleinschmit, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, bestellt.
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Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, zweite Alternative). Der Verwalter ist nicht Vertreter der Schuldnerin, sondern hat primär die Aufgabe, ihr Vermögen zu überwachen, zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO).
Darüber hinaus wurde der vorläufige Insolvenzverwalter mit erweiterten Befugnissen ausgestattet:
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Einziehung von Bankguthaben und Forderungen sowie Entgegennahme eingehender Gelder.
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Eröffnung und Verwaltung von Sonderkonten im Namen der Schuldnerin oder in eigener Funktion, zur Trennung von Insolvenzmasse und laufendem Geschäftskonto (gemäß BGH-Urteilen vom 07.02.2019 und 24.01.2019).
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Auskunftsrecht gegenüber Banken, die Konten der Schuldnerin führen.
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Zahlungsverbot für Drittschuldner: Diese dürfen keine Zahlungen mehr an die ATeB Prozessautomation GmbH leisten, sondern nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
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Zugangsrecht zu Geschäftsräumen der Schuldnerin sowie Einsicht in Geschäftsunterlagen, mit Verpflichtung zur Herausgabe und Auskunft durch die Schuldnerin.
Zustellungs- und Veröffentlichungspflicht
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde zudem beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an alle Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und darüber Nachweis zu führen (§ 8 Abs. 3, § 23 Abs. 1 S. 2 InsO). Die Veröffentlichung erfolgt elektronisch und bleibt mindestens für die Dauer der Maßnahme gespeichert. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann durch die Schuldnerin sowie durch die Gläubiger die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin
schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle zu erklären. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt (§ 9 InsO). Für die Fristwahrung ist allein der rechtzeitige Eingang beim Gericht maßgeblich. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die ausdrückliche Erklärung des Anfechtungswillens enthalten und von der beschwerdeführenden Person oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein.
Zudem besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Beschwerde auch Einwände gegen die internationale Zuständigkeit gemäß Artikel 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 geltend zu machen.
Einreichung als elektronisches Dokument
Rechtsbehelfe können elektronisch eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Die Übermittlung muss entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen oder über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. EGVP). Ausführliche Hinweise dazu finden sich auf www.justiz.de