Aktenzeichen: 105 IN 537/25
Ravensburg – Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Printum Technology GmbH, ansässig in der Wilhelm-Brielmayer-Straße 6, 88213 Ravensburg, vertreten durch die Geschäftsführer Manuel Dieter Karl Friedmann und Andreas Gunnar Weigel, (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 739681), hat das Insolvenzgericht am 19. August 2025 einschneidende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Unternehmensvermögens angeordnet.
Ziel der Maßnahme ist es, nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern. Auf Grundlage der §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) wurden unter anderem folgende Regelungen getroffen:
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Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin – etwa durch Pfändungen, Arrest oder einstweilige Verfügungen – sind untersagt, sofern keine unbeweglichen Vermögenswerte betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden ausgesetzt.
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Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Zunächst war Rechtsanwalt Michael Wahl, Karlstraße 33, 89073 Ulm, als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser sollte die Aufgabe übernehmen, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – insbesondere die Deckung der Kosten – vorliegen.
Wechsel in der Insolvenzverwaltung
Am selben Tag wurde jedoch bekannt, dass eine Interessenkollision vorliegt, die eine objektive Verwaltung durch Herrn Rechtsanwalt Wahl ausschließt. Aus diesem Grund hat das Amtsgericht Ravensburg – Insolvenzgericht mit weiterem Beschluss vom 19. August 2025 entschieden, Herrn Wahl mit sofortiger Wirkung durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Volker von Danckelmann zu ersetzen.
Dr. von Danckelmann, tätig bei SGP Schneider Geiwitz & Partner PartGmbB, Ziegelländeweg 4, 89077 Ulm, wurde nun zum neuen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Seine Aufgaben umfassen unter anderem:
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Überwachung der Vermögenslage
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Sicherstellung der künftigen Insolvenzmasse
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Einziehung von Forderungen und Verwaltung der Konten
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Betreten und Untersuchung der Geschäftsräume
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Auswertung der Buchführung und Geschäftsunterlagen
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Begutachtung, ob ein Insolvenzgrund besteht und ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist
Zudem sind Bankinstitute verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft über die Konten der Schuldnerin zu erteilen. Drittschuldner dürfen ab sofort nur noch an den Verwalter leisten, nicht mehr an die Printum Technology GmbH selbst (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtliche Hinweise und Beschwerdemöglichkeiten
Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Zuständig ist das:
Amtsgericht Ravensburg, Herrenstraße 40–44, 88212 Ravensburg
Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt (§ 9 InsO). Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle zu erklären. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.
Auch Einwände gegen die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 können durch Schuldner oder Gläubiger im Wege der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden.
Einreichung in elektronischer Form
Rechtsbehelfe und Anträge müssen elektronisch übermittelt werden, sofern sie durch bestimmte Berufsgruppen oder öffentliche Stellen eingereicht werden. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Website www.ejustice-bw.de