Der Fall Abdulhadi B. wirft eine naheliegende und zugleich schwierige Frage auf: Wie kann ein verurteilter und von den Behörden weiterhin als gefährlich eingeschätzter IS-Unterstützer jahrelang in Deutschland bleiben, obwohl er längst ausgewiesen und ausreisepflichtig ist?
Der heute 38-jährige Syrer lebte seit 2012 in Deutschland. Er kam zunächst zu Studienzwecken und beantragte erst später Asyl. 2018 verurteilte ihn das Oberlandesgericht München zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Unter anderem hatte er zwei Männer in Syrien zu einem Selbstmord- beziehungsweise Sprengstoffanschlag bewegen wollen. Außerdem sollte nach den gerichtlichen Feststellungen der siebenjährige Sohn seiner damaligen Lebensgefährtin auf eine spätere Tätigkeit als Kämpfer für den „Islamischen Staat“ vorbereitet werden. Hinweise gab es zudem auf Überlegungen zu einem Anschlag auf eine Synagoge. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision gegen das Urteil.
Nach Verbüßung seiner Haftstrafe kam der Mann dennoch nicht außer Landes. Stattdessen lebte er unter strengen Sicherheitsauflagen in Tirschenreuth in der Oberpfalz. Erst jetzt hat er Deutschland verlassen.
Warum wurde der Mann nicht unmittelbar nach seiner Haft abgeschoben?
Der entscheidende Punkt ist: Ausreisepflicht und tatsächliche Abschiebbarkeit sind rechtlich zwei verschiedene Dinge.
Die Behörden hatten Abdulhadi B. die Aufenthaltserlaubnis entzogen und seine Ausweisung verfügt. Seine Rechtsmittel dagegen blieben im Wesentlichen erfolglos. Auch ein erneuter Asylantrag änderte daran nichts. Deutschland wollte den Mann also keineswegs dauerhaft hier behalten.
Das eigentliche Hindernis war vielmehr sein Herkunftsland Syrien.
Über Jahre galt eine Abschiebung dorthin wegen der humanitären und sicherheitspolitischen Lage als nicht durchführbar beziehungsweise rechtlich unzulässig. Genau daran scheiterte auch in diesem Fall die zwangsweise Rückführung. Noch 2024 wurde vor dem Verwaltungsgericht Regensburg ausdrücklich darauf verwiesen, dass angesichts der damaligen humanitären Lage grundsätzlich nicht nach Syrien abgeschoben werden konnte.
Damit entstand eine auf den ersten Blick widersprüchliche Situation: Deutschland hatte den Mann ausgewiesen und wollte ihn loswerden, durfte ihn aber nicht einfach in sein Herkunftsland abschieben.
Warum konnte er nicht einfach dauerhaft eingesperrt werden?
Auch das ist rechtlich nicht möglich. Abdulhadi B. war wegen seiner Straftaten zu fünf Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann ein Mensch nicht allein deshalb unbegrenzt im Gefängnis bleiben, weil Sicherheitsbehörden ihn weiterhin für gefährlich halten.
Eine Abschiebungshaft ist ebenfalls keine Ersatzstrafe für gefährliche Ausländer. Sie darf grundsätzlich nur unter gesetzlichen Voraussetzungen zur Sicherung einer tatsächlich bevorstehenden Abschiebung eingesetzt werden. Ist eine Abschiebung auf absehbare Zeit nicht möglich, kann der Staat einen Menschen nicht einfach jahrelang vorsorglich in Abschiebungshaft halten.
Das erklärt einen wesentlichen Teil des Problems: Der Mann hatte seine Strafe verbüßt, konnte aber gleichzeitig nicht nach Syrien abgeschoben werden.
Behörden hielten ihn weiterhin für „enorm gefährlich“
Dass die Behörden die Gefahr unterschätzten, lässt sich anhand der bekannten Unterlagen kaum behaupten.
Auch nach der Haft wurde Abdulhadi B. als „enorm gefährlich“ eingeschätzt. In behördlichen und gerichtlichen Bewertungen wurde darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar sei, dass er sich von seinen extremistischen Überzeugungen gelöst habe. Das beim Bayerischen Landeskriminalamt angesiedelte Kompetenzzentrum Deradikalisierung stellte bereits 2021 fest, bei ihm bestehe grundsätzlich keine Bereitschaft, sich kritisch mit seinen Taten und seinen ideologischen Sympathien auseinanderzusetzen.
Weil eine Abschiebung nicht möglich war, griff Bayern deshalb zu ungewöhnlich strengen Auflagen.
Der Mann wurde von Würzburg nach Tirschenreuth verlegt. Dort musste er sich zweimal täglich persönlich bei der Polizei melden, durfte das Stadtgebiet grundsätzlich nicht verlassen und keine internetfähigen Kommunikationsmittel benutzen.
Als er gegen die räumliche Beschränkung vorging, wies das Verwaltungsgericht Regensburg seine Klage im Mai 2024 ab. Die Beschränkung auf das Stadtgebiet sowie die zweimal tägliche Meldepflicht blieben bestehen.
Der Staat versuchte also, das Risiko zu kontrollieren, weil er den Mann weder weiter in Strafhaft halten noch abschieben konnte.
Warum wurde nicht versucht, ihn in einen anderen Staat abzuschieben?
Auch das wurde zumindest geprüft. Bereits 2024 berichtete Regensburg Digital, Vertreter der zuständigen Bezirksregierung wollten untersuchen, ob der Mann in einen anderen Staat ausgewiesen werden könne. Abdulhadi B. selbst hatte damals erklärt, möglicherweise nach Kanada gehen zu wollen – allerdings verlangte er dafür 144.000 Euro als angebliche Entschädigung für seine Haft.
Das Problem: Deutschland kann einen Ausländer nicht nach Belieben in irgendein Land abschieben. Ein Drittstaat muss bereit und rechtlich verpflichtet beziehungsweise befugt sein, die betreffende Person aufzunehmen. Ohne Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsrecht oder Aufnahmezusage des betreffenden Landes gibt es keinen Staat, in den Deutschland einen Menschen einfach ausfliegen kann.
Hat Abdulhadi B. seine Abschiebung durch Klagen verhindert?
Seine zahlreichen Verfahren haben den Fall zweifellos komplizierter gemacht. Nach den vorliegenden Berichten existierte eine ausgesprochen umfangreiche ausländerrechtliche Akte. Er klagte wiederholt gegen Entscheidungen und Auflagen und stellte auch einen weiteren Asylantrag.
Es wäre aber falsch, daraus zu schließen, nur seine Klagen hätten eine Abschiebung verhindert.
Seine Klagen gegen die Ausweisung waren im Wesentlichen erfolglos. Das zentrale Hindernis blieb vielmehr die über Jahre fehlende Möglichkeit einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien.
Mit anderen Worten: Selbst ohne einen Teil dieser Verfahren hätte Deutschland ihn nicht ohne Weiteres nach Syrien abschieben können.
Hat die Politik versagt?
Hier muss zwischen einem politisch unbefriedigenden Ergebnis und einem konkreten Behördenversagen unterschieden werden.
Für ein individuelles Versagen einer bestimmten Behörde gibt es anhand der öffentlich zugänglichen Informationen keinen belastbaren Beleg. Im Gegenteil: Strafjustiz, Ausländerbehörden, Polizei und Verwaltungsgerichte haben gegen den Mann erhebliche Maßnahmen ergriffen. Er wurde verurteilt, seine Aufenthaltserlaubnis wurde aufgehoben, die Ausweisung angeordnet und sein Leben nach der Haft mit außergewöhnlich strengen Auflagen eingeschränkt.
Das eigentliche Problem lag vielmehr in einem Konflikt verschiedener staatlicher Pflichten.
Deutschland muss einerseits seine Bevölkerung vor einem als gefährlich eingeschätzten Extremisten schützen. Andererseits ist der Staat an Grundgesetz, europäisches Recht und internationale Menschenrechtsverpflichtungen gebunden. Eine Abschiebung ist deshalb nicht automatisch zulässig, nur weil jemand schwere Straftaten begangen hat oder als Gefährder gilt.
Genau hier offenbart der Fall eine Schwachstelle des Systems: Ein ausreisepflichtiger und weiterhin als gefährlich eingeschätzter Straftäter kann nach Verbüßung seiner Haft in Deutschland bleiben müssen, wenn kein Staat vorhanden ist, in den er rechtmäßig abgeschoben werden kann.
Wer trägt also die Verantwortung?
Eine einfache Antwort wie „Behörde X hat versagt“ lässt sich seriös nicht belegen.
Die Justiz hatte ihn zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Ausländerbehörden entzogen ihm sein Aufenthaltsrecht und verfügten seine Ausweisung. Die Sicherheitsbehörden stuften ihn weiterhin als gefährlich ein. Der Freistaat Bayern belegte ihn deshalb mit massiven Aufenthalts-, Melde- und Kommunikationsbeschränkungen. Gerichte bestätigten zumindest einen Teil dieser Maßnahmen.
Politisch kann man dagegen durchaus fragen, warum Deutschland über Jahre keine bessere Lösung für solche Extremfälle gefunden hat. Denn wenn ein Staat einen Menschen als erhebliche Gefahr betrachtet, ihn aber nach verbüßter Haft weder dauerhaft festhalten noch abschieben kann, bleiben letztlich nur kostspielige Überwachung und weitreichende Auflagen.
6000 Euro für die Ausreise wirken paradox – können aber günstiger sein
Besonders schwer vermittelbar ist, dass Abdulhadi B. nun nach Medienberichten 6000 Euro für seine Ausreise erhalten haben soll.
Noch 2024 hatte er selbst wesentlich mehr verlangt: 144.000 Euro wollte er nach eigenen Angaben als „Haftentschädigung“, bevor er Deutschland freiwillig verlassen würde. Damals erklärte er sinngemäß, andernfalls weiterklagen zu wollen.
Sollte die nun genannte Zahlung von 6000 Euro zutreffen, wirkt es zunächst befremdlich, einem verurteilten Terrorunterstützer Geld für seine Ausreise zu zahlen. Rein wirtschaftlich kann eine solche freiwillige Ausreise allerdings erheblich günstiger sein als jahrelange Sicherheitsmaßnahmen. Der von Ihnen vorgelegte aktuelle Bericht beziffert die Überwachungskosten zuletzt auf mehr als 50.000 Euro monatlich.
Die 6000 Euro wären damit geringer als die Kosten weniger Tage einer derart aufwendigen Überwachung.
Der Fall zeigt ein grundsätzliches Dilemma
Der Fall Abdulhadi B. ist deshalb weniger die Geschichte einer schlicht „vergessenen Abschiebung“ als die Geschichte eines rechtlichen Dilemmas.
Der Mann war verurteilt, ausgewiesen und ausreisepflichtig. Die Behörden hielten ihn weiterhin für gefährlich. Trotzdem konnte er nicht einfach nach Syrien zurückgebracht werden. Nach Verbüßung seiner Strafe durfte er zugleich nicht unbegrenzt eingesperrt werden.
Das eigentliche politische Problem liegt daher darin, dass zwischen Ausreisepflicht und tatsächlich durchsetzbarer Abschiebung eine erhebliche Lücke bestehen kann. Bei gewöhnlichen Fällen ist das bereits problematisch. Bei einem rechtskräftig verurteilten und weiterhin als gefährlich eingeschätzten IS-Unterstützer wird diese Schwäche besonders deutlich.
Von einem eindeutigen Versagen einer einzelnen Behörde kann nach dem bisher bekannten Sachstand jedoch nicht gesprochen werden. Wenn man von einem Versagen sprechen will, dann eher von einem strukturellen und politischen Problem des Abschiebungsrechts und fehlender Rückführungsmöglichkeiten: Der Staat wusste, mit wem er es zu tun hatte – ihm fehlte aber über Jahre eine rechtlich zulässige Möglichkeit, den Mann tatsächlich außer Landes zu bringen.