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Vorläufige Insolvenzverwaltung bei FBM-PHARMA GmbH – Gericht ordnet weitreichende Maßnahmen zur Vermögenssicherung und Gutachtenerstellung an
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Vorläufige Insolvenzverwaltung bei FBM-PHARMA GmbH – Gericht ordnet weitreichende Maßnahmen zur Vermögenssicherung und Gutachtenerstellung an

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 3 b IN 319/25 Lu

Ludwigshafen am Rhein, 14. Juli 2025 – Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der FBM-PHARMA Gesellschaft für biologische Medizin mbH mit Sitz in der Londoner Ring 105–107, 67069 Ludwigshafen am Rhein (HRB 3880) umfassende vorläufige Maßnahmen nach den §§ 21 und 22 Insolvenzordnung (InsO) beschlossen. Der Antragstellerin, vertreten durch Geschäftsführer Helge Rönnau und anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Fabrice Bruegel (PLUP, Mannheim), wurde damit ein gerichtlicher Schutzrahmen auferlegt, um eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Lage zu ermöglichen.

Beschlussinhalte im Überblick (Stand: 14.07.2025, 11:15 Uhr):

  1. Zulassung des Insolvenzantrags:
    Der am 10.07.2025 eingegangene Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird zugelassen. Dies stellt ausdrücklich noch keine Entscheidung über die tatsächliche Verfahrenseröffnung dar.

  2. Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62–64, 68165 Mannheim, bestellt.

  3. Verfügungsbeschränkungen:
    Verfügungen über Vermögenswerte, Bankkonten, Außenstände oder sonstige Gegenstände sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig. Zudem ist es Drittschuldnern untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. Zahlungen dürfen ausschließlich an den Insolvenzverwalter erfolgen.

  4. Einziehungsbefugnis und Sonderkonten:
    Die Einziehung von Bankguthaben und Forderungen fällt dem Insolvenzverwalter zu. Ihm ist gestattet, Sonderkonten auf seinen oder den Namen der Schuldnerin zu führen, gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 07.02.2019 und 24.01.2019).

  5. Zwangsvollstreckungsverbote:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – ausgenommen gegen unbewegliche Vermögenswerte – sind untersagt, bereits laufende Verfahren werden vorläufig eingestellt.

  6. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten:
    Die Antragstellerin ist verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter uneingeschränkt Einsicht in Geschäftsräume, Bücher und Unterlagen zu gewähren. Missachtung kann zu Zwangsmaßnahmen oder Inhaftierung führen (§§ 97, 98, 101 InsO).

  7. Meldung von Grundbesitz:
    Sollte Grundbesitz festgestellt werden, ist das Gericht umgehend zu informieren, damit entsprechende Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch eingetragen werden können.

  8. Gutachtensauftrag:
    Der Insolvenzverwalter wurde beauftragt, ein schriftliches Gutachten zu erstellen, das folgende Punkte umfasst:

    • Prüfung, ob der Geschäftsbetrieb bereits eingestellt ist bzw. wo der Schwerpunkt liegt.

    • Einschätzung der Voraussetzungen für einen vorläufigen Gläubigerausschuss.

    • Feststellung der Insolvenzreife und verfügbaren Masse zur Deckung der Verfahrenskosten.

    • Einschätzung der Fortführungsperspektive des Unternehmens.

    • Prüfung auf Vorliegen eines bestätigten Restrukturierungsplans in den letzten drei Jahren.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden beim
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein.
Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Zustellung, Verkündung oder öffentliche Bekanntmachung.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und muss die Entscheidung sowie die Absicht der Anfechtung eindeutig benennen. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus – elektronische Dokumente müssen qualifiziert signiert und über gesicherte Wege (z. B. EGVP) übermittelt werden.

Fazit:
Mit diesem Beschluss beginnt für die FBM-PHARMA GmbH eine Phase gerichtlicher Überwachung und Klärung ihrer finanziellen Lage. Der gerichtlich bestellte vorläufige Insolvenzverwalter erhält weitreichende Befugnisse zur Sicherung und Aufklärung – eine Voraussetzung für jede mögliche Sanierung oder geordnete Abwicklung.

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein – Insolvenzgericht
Richter am Amtsgericht, 14. Juli 2025

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