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Richterliche Verfügung zur vorläufigen Verwaltung und Begutachtung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Mit gleichem Datum und unter dem Aktenzeichen 91 IN 186/25 hat das Amtsgericht Aachen neben der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters weitere Anordnungen erlassen, um eine geordnete Durchführung des Verfahrens sicherzustellen.

Rechtsanwalt Dr. Dirk Wegener wurde nicht nur mit der Sicherung und Verwaltung des Vermögens der AIXMED Krankenfahrdienst GmbH betraut, sondern erhielt zugleich die ausdrückliche Bitte, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine gutachterliche Stellungnahme vorzulegen. In diesem Gutachten soll er insbesondere die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft prüfen, mögliche Sanierungsoptionen bewerten und etwaige Hindernisse für eine Fortführung darlegen.

Zudem wurde der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Durchführung der Zustellungen an sämtliche Drittschuldner beauftragt. Diese Aufgabe dient der Sicherstellung, dass alle betroffenen Schuldner über die Anordnung informiert sind und ihre Zahlungen künftig ausschließlich unter Beachtung der neuen Rechtslage leisten.

Abschließend weist das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter auf die Belehrung nach § 2 Absatz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) hin. Danach erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Stelle geltend gemacht wird. Die Frist beginnt je nach Art der Heranziehung mit dem Eingang des Gutachtens oder der Beendigung der Vernehmung. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung läuft die Frist ab Bekanntgabe der Erledigung.

Mit dieser Verfügung ruft das Gericht alle Beteiligten zu einer zügigen und sorgfältigen Mitwirkung auf, um den Fortgang des Verfahrens zu sichern und eine faire Lösung im Sinne der Gläubiger zu finden.

Amtsgericht Aachen, 04. Juli 2025
Aktenzeichen: 91 IN 186/25
Noll, Richterin am Amtsgericht

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