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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die B-GE-HA Heizung Sanitär Bicking Gerhardt Haustechnik GmbH & Co. KG angeordnet
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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die B-GE-HA Heizung Sanitär Bicking Gerhardt Haustechnik GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Unter dem Aktenzeichen 103 IN 73/25 hat das Amtsgericht Hagen am 4. Juli 2025 um 13:34 Uhr die Eröffnung des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der B-GE-HA Heizung Sanitär Bicking Gerhardt Haustechnik GmbH & Co. KG beschlossen. Die traditionsreiche Firma mit Sitz in der Gründelbusch 29 in 58099 Hagen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRA 3372 eingetragen.

Die B-GE-HA Heizung Sanitär Bicking Gerhardt Haustechnik GmbH & Co. KG wird gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Bicking Verwaltungs GmbH, ebenfalls ansässig in Hagen und im Handelsregister unter HRB 3444 geführt. Die Geschicke beider Gesellschaften lenkt Herr Thorsten Bicking als Geschäftsführer, der über viele Jahre den Betrieb aufgebaut und geprägt hat.

Das Unternehmen ist regional bekannt für seine umfassenden Dienstleistungen im Bereich Heizungs-, Sanitär- und Haustechnik. Mit ihrem Fachwissen hat die Gesellschaft zahlreiche Bauvorhaben begleitet und viele Haushalte in der Region zuverlässig versorgt.

Zur Wahrung der Interessen der Gläubiger und zur Sicherung des noch vorhandenen Vermögens hat das Amtsgericht Hagen den Dortmunder Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke, Arndtstraße 30, 44135 Dortmund, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit sofortiger Wirkung dürfen Verfügungen über Vermögenswerte der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden.

Allen Schuldnern der Gesellschaft ist es untersagt, weiterhin Zahlungen direkt an die B-GE-HA Heizung Sanitär Bicking Gerhardt Haustechnik GmbH & Co. KG zu leisten. Stattdessen wurde Dr. Sebastian Henneke ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und neu eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner sind ausdrücklich aufgefordert, dieser Anordnung Folge zu leisten, um ihre Leistungspflichten rechtssicher zu erfüllen.

Mit diesem Beschluss ist ein bedeutender Schritt zur geordneten Abwicklung und möglichen Sanierung der Gesellschaft getan. Ob der Betrieb erhalten werden kann oder ob eine Abwicklung unausweichlich ist, wird sich in den kommenden Wochen im Zuge der weiteren Prüfung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zeigen.

Amtsgericht Hagen, 04. Juli 2025
Aktenzeichen: 103 IN 73/25

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