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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die SR Ferch Am Schwiekowsee GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 55 IN 46/25

Am Vormittag des 1. Juli 2025, um 11:40 Uhr, hat das Amtsgericht Hildesheim eine entscheidende Weichenstellung für die Zukunft der SR Ferch Am Schwiekowsee GmbH vorgenommen. Das Unternehmen mit Sitz in der Käthe-Paulus-Straße 2A in Sarstedt steht nunmehr unter vorläufiger Verwaltung seines Vermögens.

Die Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer Werner Ströer, sieht sich damit verpflichtet, sämtliche Verfügungen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorzunehmen. Diese Aufgabe liegt in den Händen von Rechtsanwalt Jens Wilhelm V, der mit seiner Kanzlei in der Hohenzollernstraße 53 in Hannover ansässig ist. Er übernimmt ab sofort die Verantwortung, über die finanzielle Ordnung der Gesellschaft zu wachen und sicherzustellen, dass Gläubigerinteressen gewahrt bleiben.

Zugleich ergehen klare Anweisungen an die Schuldner der SR Ferch Am Schwiekowsee GmbH: Zahlungen und andere Leistungen dürfen nur noch unter strikter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses erfolgen, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO.

Der vollständige Beschluss liegt in den Räumen der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hildesheim zur Einsichtnahme bereit. Betroffene, Geschäftspartner oder andere Interessierte können sich dort über alle Einzelheiten informieren und die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.

Sollte die SR Ferch Am Schwiekowsee GmbH mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, steht ihr der Weg der sofortigen Beschwerde offen. Ebenso können Gläubiger, die das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 beanstanden möchten, von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstraße 60, 31134 Hildesheim, einzureichen. Für den Beginn dieser Frist ist die Zustellung oder Verkündung der Entscheidung maßgeblich; bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt die Frist nach zwei zusätzlichen Tagen. Im Fall paralleler Zustellung und Veröffentlichung ist der frühere Zeitpunkt ausschlaggebend.

Die Einlegung der Beschwerde kann schriftlich erfolgen oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang beim zuständigen Gericht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie eine eindeutige Erklärung enthalten, in der die Anfechtung erklärt wird. Bei einer teilweisen Anfechtung ist deren Umfang klar zu benennen. Eine ausführliche Begründung ist dringend angeraten, um die Erfolgsaussichten zu wahren.

Für weiterführende Informationen zum Datenschutz verweist das Amtsgericht Hildesheim auf seine Datenschutzerklärung, die online abgerufen oder auf Wunsch in schriftlicher Form angefordert werden kann.

Amtsgericht Hildesheim, den 1. Juli 2025

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