Dark Mode Light Mode

Zurückweisung des Insolvenzantrags der AS.F GmbH Immobilien

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36a IN 7512/24

Am 1. Juli 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der AS.F GmbH Immobilien eine weitreichende Entscheidung getroffen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Friedrichstraße 95 im Herzen Berlins, eingetragen im Handelsregister Charlottenburg unter HRB 217006, stand unter der Leitung ihres Geschäftsführers Andrejs Urste.

Zunächst waren am 7. April 2025 Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, um das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und eine geordnete Abwicklung zu ermöglichen. Mit dem aktuellen Beschluss wurden diese Sicherungsmaßnahmen nun aufgehoben, da der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse zurückgewiesen werden musste.

Die Entscheidung des Gerichts bedeutet, dass das Vermögen der AS.F GmbH Immobilien nicht ausreicht, um selbst die Verfahrenskosten zu tragen. Damit entfällt auch die Möglichkeit, die Gläubigerinteressen im Rahmen eines geregelten Insolvenzverfahrens zu wahren. Für Gläubiger ist dies ein herber Schlag, da Forderungen nun nicht im geordneten Rahmen des Insolvenzrechts geltend gemacht werden können.

Gleichzeitig bleibt den Beteiligten der Weg der sofortigen Beschwerde offen. Diese muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, eingereicht werden. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist die Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die öffentliche Bekanntmachung gilt dabei als Zustellung an alle Verfahrensbeteiligten und entfaltet ihre Wirkung zwei Tage nach Veröffentlichung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder kann zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklärt werden. Sie muss von der Beschwerdeführerin oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die ausdrückliche Erklärung der Anfechtung enthalten. Rechtsbehelfe können auch elektronisch übermittelt werden, wobei eine einfache E-Mail nicht ausreicht. Es gelten die besonderen Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen und sichere Übermittlungswege, über die die Justiz auf www.justiz.de informiert.

Mit dieser Entscheidung endet ein weiterer Abschnitt in der angespannten Lage der AS.F GmbH Immobilien – ein Verfahren, das mangels Masse nun nicht mehr fortgeführt wird, dessen Auswirkungen jedoch noch lange nachhallen dürften.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 1. Juli 2025

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Abweisung des Insolvenzantrags der Schacht IV: Turm Vermögensverwaltungs GmbH

Next Post

Drama in Rosengarten: Mann verschanzt sich mit Kindern nach Messerangriff