Aktenzeichen: 403 IN 615/25
Am 1. Juli 2025 hat das Amtsgericht Chemnitz im Eröffnungsverfahren über das Vermögen der ANCHIE Global GmbH eine klare Entscheidung gefällt. Die Gesellschaft mit Sitz in der Zechenstraße 51 im Kurort Oberwiesenthal, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter HRB 36259, hatte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, um ihre wirtschaftliche Notlage in geordnete Bahnen zu lenken.
Vertreten wurde die ANCHIE Global GmbH durch ihren Geschäftsführer Vlastimil Lescinský, der die Geschicke der Gesellschaft bis zuletzt leitete. Doch das Gericht kam zu dem ernüchternden Ergebnis, dass nicht genügend Mittel vorhanden sind, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Folglich wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 1. Juli 2025 mangels Masse abgewiesen.
Für Gläubiger bedeutet dieser Beschluss, dass eine geordnete Verteilung des noch vorhandenen Vermögens nicht stattfinden kann. Offene Forderungen drohen nun endgültig uneinbringlich zu werden, da die geordnete Abwicklung unter gerichtlicher Aufsicht entfällt.
Gleichzeitig weist das Amtsgericht Chemnitz darauf hin, dass gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde zulässig ist. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz, einzureichen. Die Frist beginnt entweder mit der Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung per Post oder mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Im Fall der Zustellung per Post gilt die Entscheidung vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt, im Fall der öffentlichen Bekanntmachung zwei Tage nach Veröffentlichung. Maßgeblich ist dabei stets das zuerst eingetretene Ereignis.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, auch bei jedem anderen Amtsgericht – entscheidend ist jedoch, dass die Erklärung fristgerecht beim Amtsgericht Chemnitz eingeht. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung klar bezeichnen, die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird, und sie ist vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Eine Begründung ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, wird jedoch ausdrücklich angeraten, um die Erfolgsaussichten zu wahren.
Die Einreichung kann auch in elektronischer Form erfolgen, wobei strenge Anforderungen gelten: Eine einfache E-Mail genügt nicht. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf sicheren Übermittlungswegen eingereicht werden. Nähere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit der Justiz stehen auf dem Internetportal der deutschen Justiz zur Verfügung.
Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Chemnitz zur Einsicht bereit.
Amtsgericht Chemnitz – Insolvenzgericht – 1. Juli 2025