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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die ALBE Alliance GmbH – Berichtigung und neue Anordnung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 71 IN 155/25

Am 2. Juli 2025 hat das Amtsgericht Pinneberg eine bedeutende Entscheidung im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ALBE Alliance GmbH getroffen. Die Gesellschaft mit Sitz im Kleinen Moorweg 7 in Tornesch, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter HRB 8501 PI, wird von ihrem Geschäftsführer Jasmin Tiganj vertreten und in diesem Verfahren durch die Kanzlei Dols, Franzke & Partner betreut.

Zunächst hatte das Gericht am 30. Juni 2025 eine vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, um der Gesellschaft unter Aufsicht die Möglichkeit zu geben, ihre finanzielle Lage selbst zu sanieren. Doch diese Sicherungsmaßnahmen wurden nun aufgehoben und durch eine neue Anordnung ersetzt: Um das Vermögen der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung nach § 21 Abs. 1 und 2 InsO neu angeordnet.

Dabei kam es zunächst zu einem formalen Fehler, der im Tenor ausdrücklich berichtigt wurde: Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin aus Hamburg wurde nicht – wie zunächst angegeben – zum vorläufigen Sachwalter, sondern zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit dieser Korrektur ist nun klargestellt, dass Dr. Penzlin die umfassende Aufgabe hat, die Geschäfte der ALBE Alliance GmbH während des Verfahrens zu überwachen und sicherzustellen, dass keine nachteiligen Veränderungen am Vermögen vorgenommen werden.

Konkret bedeutet dies: Alle Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen – dazu gehört auch die Einziehung von Außenständen – sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Diese Maßnahme stellt sicher, dass das Vermögen der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesichert bleibt.

Sollten die ALBE Alliance GmbH oder betroffene Gläubiger mit dieser Anordnung nicht einverstanden sein, steht ihnen der Weg der sofortigen Beschwerde offen. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei der Außenstelle des Amtsgerichts Pinneberg in Schenefeld einzureichen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses – je nachdem, was zuerst eintritt.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll bei jeder Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch rechtzeitig beim Amtsgericht Pinneberg eingehen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich, wird jedoch empfohlen. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung klar bezeichnen und die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.

Auch die elektronische Einreichung ist möglich, unterliegt aber strengen Anforderungen: Eine einfache E-Mail genügt nicht. Rechtsmittel müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, wie es die aktuellen Vorgaben der Zivilprozessordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vorsehen.

Amtsgericht Pinneberg – Insolvenzgericht – 2. Juli 2025

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