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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die Herz-Zentrum Bodensee GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: K 42 IN 317/25

Am 2. Juli 2025 um 12:00 Uhr hat das Amtsgericht Konstanz eine weitreichende Entscheidung im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Herz-Zentrum Bodensee GmbH getroffen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Luisenstraße 9a in Konstanz, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRB 381395, wird durch ihren Geschäftsführer Tobias Maass vertreten und kämpft derzeit mit massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Mit dem aktuellen Beschluss hat das Gericht angeordnet, das Vermögen der Gesellschaft bis zur endgültigen Entscheidung über die Insolvenzeröffnung durch umfassende Sicherungsmaßnahmen zu schützen. Ziel ist es, eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage zu verhindern und so die Gläubigerinteressen zu sichern.

Zu diesem Zweck wurde Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub aus Stuttgart zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen, zu sichern und zu prüfen, ob ausreichend Mittel vorhanden sind, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Darüber hinaus wird er als Sachverständiger prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Perspektiven für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Im Einzelnen gilt: Sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung – sind untersagt, soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Außerdem darf die Herz-Zentrum Bodensee GmbH nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen. Dies umfasst insbesondere auch die Bankkonten und Außenstände. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis darüber geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, der befugt ist, eingehende Gelder einzuziehen, Sonderkonten zu eröffnen und diese zu verwalten.

Die Kreditinstitute der Schuldnerin sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen. Ebenso wird den Schuldnern der Schuldnerin ausdrücklich untersagt, Zahlungen direkt an die Gesellschaft zu leisten – stattdessen sind alle Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen.

Darüber hinaus ist Dr. Grub berechtigt, die Geschäftsräume und sämtliche betrieblichen Einrichtungen zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihm dabei uneingeschränkt Auskunft zu geben und alle Unterlagen auf Verlangen herauszugeben.

Sollte die Herz-Zentrum Bodensee GmbH oder ihre Gläubiger Einwände gegen diese Anordnung haben, können sie innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Konstanz, Untere Laube 12, 78462 Konstanz, sofortige Beschwerde einlegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses auf www.insolvenzbekanntmachungen.de – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden; eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich. Schriftlich eingereichte Rechtsmittel müssen von dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung klar bezeichnen. Eine Begründung ist empfehlenswert, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen.

Für eine elektronische Einreichung gilt: Eine einfache E-Mail ist nicht zulässig. Rechtsbehelfe müssen als qualifiziert elektronisch signiertes Dokument über sichere Übermittlungswege eingereicht werden. Nähere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten in Baden-Württemberg sind online unter www.ejustice-bw.de abrufbar.

Amtsgericht Konstanz – Insolvenzgericht – 2. Juli 2025

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