Aktenzeichen: 56 IN 210/25
Die wirtschaftliche Lage der IGL – Labor GmbH Institut für ganzheitliche Labordiagnostik in Wittbek spitzt sich zu: Das Amtsgericht Flensburg hat am 26. Juni 2025 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Unternehmens angeordnet. Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister Flensburg unter HRB 10759 FL, wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Johann Stockbauer und hat ihren Sitz am Norderweg 20, 25872 Wittbek.
Ziel der Maßnahme ist es, das vorhandene Schuldnervermögen vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Um dies zu gewährleisten, hat das Gericht Rechtsanwalt Wilhelm Salim Khan Durani, Wall 55, 24103 Kiel, als vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Fortan sind Verfügungen der IGL – Labor GmbH nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies gilt ausdrücklich auch für das Einziehen von Außenständen – ein deutlicher Schritt, um unkontrollierte Abflüsse von Vermögenswerten zu verhindern.
Die Anordnung markiert den Beginn eines geordneten Verfahrens, in dem geprüft wird, ob eine Sanierungschance besteht oder eine geordnete Abwicklung unausweichlich ist. Für Gläubiger und Geschäftspartner bedeutet dies vorerst eine Phase der Unsicherheit, aber auch die Aussicht, dass verbliebene Werte gesichert werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingereicht werden. Diese ist beim Amtsgericht Flensburg, Südergraben 22, 24937 Flensburg, einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Für die Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Eingang beim genannten Gericht entscheidend.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll bei einem Amtsgericht erklärt werden, muss jedoch spätestens innerhalb der Frist beim Amtsgericht Flensburg eingehen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch muss die Beschwerde eigenhändig oder durch einen Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und ausdrücklich die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.
Auch die elektronische Einreichung ist möglich, sofern die gesetzlichen Anforderungen – insbesondere die qualifizierte elektronische Signatur oder die Einreichung über sichere Übermittlungswege – erfüllt werden.
Weitere Informationen zum sicheren elektronischen Rechtsverkehr finden sich in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sowie unter www.justiz.de.
Die kommenden Wochen werden zeigen, ob das IGL – Labor mit Unterstützung des vorläufigen Insolvenzverwalters eine wirtschaftliche Wende einleiten kann oder ob das Institut für ganzheitliche Labordiagnostik vor seiner endgültigen Abwicklung steht.
Amtsgericht Flensburg – Insolvenzgericht – 26.06.2025