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Kein geordneter Ausweg: Insolvenzverfahren der Interstream GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3604 IN 2040/25

Für die Interstream GmbH, deren Name eng mit der Herstellung und Produktion von Dokumentar- und Spielfilmen verbunden war, hat das Insolvenzgericht am Amtsgericht Charlottenburg einen endgültigen Schlusspunkt gesetzt: Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wurde am 28. Mai 2025 mangels Masse abgewiesen.

Die Gesellschaft mit Sitz in der August Straße 87, 10117 Berlin, eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer HRB 248492 und vertreten durch Geschäftsführer Robert Cibis, ist damit zahlungsunfähig, ohne über die Mittel zu verfügen, ein geordnetes Insolvenzverfahren überhaupt finanzieren zu können.

Für Gläubiger, Partner und Mitwirkende der Interstream GmbH bedeutet dies in der Praxis, dass offene Forderungen aller Wahrscheinlichkeit nach vollständig ausfallen. Wo keine Masse vorhanden ist, kann auch keine geordnete Verwertung stattfinden – ein bitteres Ende für jedes Unternehmen, gerade in einer Branche, die vom Vertrauen in Produktionsketten, Rechteketten und projektgebundene Finanzierungen lebt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Charlottenburg eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Entscheidend ist das zuerst eingetretene Ereignis.

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Auch eine Einreichung bei jedem anderen Amtsgericht ist möglich, maßgeblich bleibt jedoch der fristgerechte Eingang beim Amtsgericht Charlottenburg. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend vorgeschrieben, die Beschwerde muss jedoch eigenhändig oder durch einen Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung genau bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diese Beschwerde eingelegt wird.

Rechtsbehelfe können zudem als elektronisches Dokument eingereicht werden – allerdings nicht per einfacher E-Mail, sondern nur mit qualifizierter elektronischer Signatur und über einen sicheren Übermittlungsweg.

Damit endet für die Interstream GmbH eine Phase, die in vielen kreativen Projekten ihren Anfang nahm, nun aber in einem formalen und endgültigen Scheitern mündet.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 28.05.2025

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