Das Amtsgericht Fürth hat im Verfahren über den Insolvenzantrag der MZE – Stirkat und Kollegen GmbH, Michael-Vogel-Straße 1b, 91054 Erlangen (HRB 19667), am 26. Juni 2025 um 10:30 Uhr eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Beschlussinhalt – Zusammenfassung
Schuldnerin:
MZE – Stirkat und Kollegen GmbH
Vertreten durch die Geschäftsführer:
- Hannes Müller
- Falk Stirkat
- Stefanie Corinna Stirkat
Registergericht: Amtsgericht Fürth
Register-Nr.: HRB 19667
Anordnung nach § 21 InsO
- Ziel: Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen.
- Maßnahme: Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO.
- Vorläufiger Insolvenzverwalter:
Dr. Hubert Ampferl
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Tel.: +49 (911) 951285-0, Fax: +49 (911) 951285-10
E-Mail: advo@ra-dr-beck.de - Zustimmungsvorbehalt:
Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO). - Einziehung von Außenständen:
Fällt ebenfalls unter den Zustimmungsvorbehalt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Rechtsmittel:
Sofortige Beschwerde (binnen 2 Wochen)
Einzureichen bei:
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1, 90762 Fürth
Fristbeginn:
- Mit Verkündung,
- oder mit Zustellung der Entscheidung,
- oder mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de
(maßgeblich ist das früheste Ereignis; bei Online-Veröffentlichung Fristbeginn zwei Tage nach Veröffentlichung)
Form der Einlegung:
- Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts
- Fristwahrung nur bei rechtzeitigem Eingang bei Amtsgericht Fürth
- Unterschrift durch Beschwerdeführer oder Bevollmächtigten erforderlich
- Bezeichnung der Entscheidung und Erklärung zur Einlegung der Beschwerde nötig
- Begründung ist empfohlen
Elektronische Einreichung möglich
Nur gültig, wenn:
- Mit qualifizierter elektronischer Signatur, oder
- Signiert und über sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 ZPO)
Einreichung via:
- Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)
Nicht zulässig: einfache E-Mail
Weitere Informationen:
www.justiz.de
Fazit
Das Gericht hat durch diesen Beschluss einen wesentlichen Schritt im Insolvenzantragsverfahren eingeleitet. Mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und dem Zustimmungsvorbehalt werden die finanziellen Aktivitäten der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die endgültige Verfahrenseröffnung streng überwacht. Dies dient insbesondere dem Schutz der Gläubigerinteressen und der möglichen Fortführung des Unternehmens.