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Vorläufige Insolvenzverwaltung für MZE – Stirkat und Kollegen GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Fürth hat im Verfahren über den Insolvenzantrag der MZE – Stirkat und Kollegen GmbH, Michael-Vogel-Straße 1b, 91054 Erlangen (HRB 19667), am 26. Juni 2025 um 10:30 Uhr eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Beschlussinhalt – Zusammenfassung

Schuldnerin:
MZE – Stirkat und Kollegen GmbH
Vertreten durch die Geschäftsführer:

  • Hannes Müller
  • Falk Stirkat
  • Stefanie Corinna Stirkat

Registergericht: Amtsgericht Fürth
Register-Nr.: HRB 19667

Anordnung nach § 21 InsO

  1. Ziel: Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen.
  2. Maßnahme: Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO.
  3. Vorläufiger Insolvenzverwalter:
    Dr. Hubert Ampferl
    Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
    Tel.: +49 (911) 951285-0, Fax: +49 (911) 951285-10
    E-Mail: advo@ra-dr-beck.de
  4. Zustimmungsvorbehalt:
    Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO).
  5. Einziehung von Außenständen:
    Fällt ebenfalls unter den Zustimmungsvorbehalt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Rechtsmittel:
Sofortige Beschwerde (binnen 2 Wochen)

Einzureichen bei:
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1, 90762 Fürth

Fristbeginn:

  • Mit Verkündung,
  • oder mit Zustellung der Entscheidung,
  • oder mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de
    (maßgeblich ist das früheste Ereignis; bei Online-Veröffentlichung Fristbeginn zwei Tage nach Veröffentlichung)

Form der Einlegung:

  • Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts
  • Fristwahrung nur bei rechtzeitigem Eingang bei Amtsgericht Fürth
  • Unterschrift durch Beschwerdeführer oder Bevollmächtigten erforderlich
  • Bezeichnung der Entscheidung und Erklärung zur Einlegung der Beschwerde nötig
  • Begründung ist empfohlen

Elektronische Einreichung möglich

Nur gültig, wenn:

  • Mit qualifizierter elektronischer Signatur, oder
  • Signiert und über sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 ZPO)

Einreichung via:

  • Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)

Nicht zulässig: einfache E-Mail

Weitere Informationen:
www.justiz.de

Fazit

Das Gericht hat durch diesen Beschluss einen wesentlichen Schritt im Insolvenzantragsverfahren eingeleitet. Mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und dem Zustimmungsvorbehalt werden die finanziellen Aktivitäten der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die endgültige Verfahrenseröffnung streng überwacht. Dies dient insbesondere dem Schutz der Gläubigerinteressen und der möglichen Fortführung des Unternehmens.

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