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Insolvenzeröffnungsverfahren – Riva Filmproduktion GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 172/25

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffend die Riva Filmproduktion GmbH, Friedensallee 14–16, 22765 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 96896, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Gerd-Michael Eckelt, ist am 25. Juni 2025 um 12:49 Uhr folgende Entscheidung ergangen:

Zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin wird die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§§ 21, 22 InsO).

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Christian Dawe
Neuer Wall 25, 20354 Hamburg

Verfügungsbeschränkung:
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

Zahlungsverbote:
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) ist es untersagt, an die Schuldnerin zu leisten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Zahlungen dürfen nur noch unter Beachtung dieser Anordnung erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Zwangsvollstreckung:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung – gegen die Schuldnerin sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Datum der Anordnung:
Amtsgericht Hamburg, 25. Juni 2025

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