Aktenzeichen: 36x IN 8518/24
Ein weiterer Fall gescheiterter Unternehmensexistenz findet seinen juristischen Abschluss: Mit Beschluss vom 25. Juni 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der XENON TREASURE UG (haftungsbeschränkt) zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde gefällt, weil keine ausreichende Masse vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken – eine bittere, wenngleich nicht unübliche Wendung im Leben junger oder wirtschaftlich angeschlagener Unternehmen.
Die Schuldnerin, vertreten durch Geschäftsführer Tobias Fabian Huinink und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 170567, hatte den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Berlin-Lichtenrade, Königsteinstraße 43b, einer eher ruhigen Adresse für ein wirtschaftlich offenbar längst stillgelegtes Unternehmen.
Mit der Abweisung mangels Masse bleibt Gläubigern der Zugang zu einem geregelten Insolvenzverfahren verwehrt. Auch für potenzielle Investoren, Mitarbeitende oder Geschäftspartner bedeutet dies faktisch einen endgültigen wirtschaftlichen Nullpunkt: Ein Verfahren, das Klarheit schaffen oder noch Reste von Vermögenswerten retten könnte, findet nicht statt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung steht der sofortigen Beschwerde offen, die innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzureichen ist. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de – maßgeblich ist das jeweils frühere Ereignis.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingehen. Sie ist zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung benennen sowie eine Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.
Auch der elektronische Rechtsverkehr ist zulässig, allerdings unter strengen technischen Bedingungen, insbesondere der qualifizierten elektronischen Signatur. Nähere Hinweise hierzu finden sich auf www.justiz.de.
Dieser Beschluss reiht sich ein in die wachsende Zahl von Unternehmensinsolvenzen, bei denen selbst das Scheitern nicht mehr geordnet vollzogen werden kann – ein deutliches Zeichen für die wirtschaftliche Fragilität vieler Klein- und Kleinstunternehmen im gegenwärtigen Marktumfeld.
Amtsgericht Charlottenburg, 25.06.2025