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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Karosserie und Lack Gebhardt GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 111 IN 248/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Karosserie und Lack Gebhardt GmbH, mit Sitz in der Argenstraße 76, 88079 Kressbronn am Bodensee, hat das Amtsgericht Ravensburg am 11. Juni 2025 um 18:00 Uhr umfassende Sicherungsmaßnahmen getroffen.

Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 746250 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Nils Gebhardt.

Um das Vermögen der Gesellschaft bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern, ordnete das Insolvenzgericht auf Grundlage der §§ 21 und 22 Insolvenzordnung (InsO) folgende Maßnahmen an:

1. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch, Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg, bestellt. Er ist erreichbar unter Telefon 0751 9771990, Fax 0751 97719920 sowie per E-Mail an info@danckelmann.de.

2. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Ab sofort dürfen Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). Dadurch wird verhindert, dass ohne gerichtliche Kontrolle Vermögenswerte entzogen oder verschoben werden.

3. Sperre für Zwangsvollstreckungen:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen gegen die Schuldnerin, werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Vermögenswerte betroffen sind. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

4. Verwaltung der Konten und Forderungen:
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Bankkonten und Außenstände der Schuldnerin geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er ist ermächtigt, sämtliche Bankguthaben und Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zudem wird er ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen, welche den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechen, und auf diesen Konten Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

5. Verpflichtungen der Kreditinstitute:
Die kontoführenden Banken der Schuldnerin sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle angeforderten Auskünfte zu erteilen.

6. Zahlungsverbote gegenüber Drittschuldnern:
Den Schuldnern der Karosserie und Lack Gebhardt GmbH (Drittschuldnern) wird untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. Künftige Zahlungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

7. Betretungs-, Einsichts- und Prüfungsrechte:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, sämtliche Geschäftsräume und Nebenräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen herauszugeben.

8. Zustellungsauftrag:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde beauftragt, die Zustellungen an die Drittschuldner vorzunehmen und den Nachweis darüber zu führen (§ 8 Abs. 3 InsO).

9. Veröffentlichung und Speicherfristen:
Der Beschluss wird im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und dort mindestens bis zur Aufhebung der Maßnahme gespeichert. Eine Löschung erfolgt spätestens sechs Monate nach Beendigung oder Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim

Amtsgericht Ravensburg, Herrenstraße 40–44, 88212 Ravensburg

Beschwerde eingelegt werden. Nähere Informationen zu den Fristen, zur Form der Beschwerde und zu den Einreichungswegen sind der ausführlichen Rechtsmittelbelehrung im Beschluss zu entnehmen.

Mit dieser Anordnung werden die Vermögenswerte der Karosserie und Lack Gebhardt GmbH bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung unter gerichtlichen Schutz gestellt und eine geordnete Prüfung der Vermögensverhältnisse gewährleistet.

Amtsgericht Ravensburg – Insolvenzgericht –, 11. Juni 2025

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