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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Megaplay GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 67c IN 218/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Megaplay GmbH, mit Sitz in Haferkamp 2, 22081 Hamburg, hat das Amtsgericht Hamburg am 11. Juni 2025 um 14:00 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen.

Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer HRB 118792 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Dr. Rolf Schwentkowski.

Gegenstand und Zweck des Unternehmens sind der Betrieb von Spielhallen, das Aufstellen von Spielautomaten in allen Bundesländern sowie die Vermietung von und Beteiligungen an Spielhallen.

Um die Vermögenswerte der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern und eine ordnungsgemäße Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewährleisten, ordnete das Insolvenzgericht auf Grundlage der §§ 21, 22 InsO folgende Maßnahmen an:

1. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy, Mittelweg 9, 20148 Hamburg, bestellt.

2. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Dadurch wird verhindert, dass ohne Kontrolle Vermögensverschiebungen vorgenommen werden.

3. Zahlungsverbote für Drittschuldner:
Sämtliche Schuldner der Megaplay GmbH (Drittschuldner) wurden verpflichtet, ihre Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Zahlungen an die Schuldnerin selbst sind unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

4. Verwaltung der Konten und Forderungen:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, alle Bankguthaben und sonstigen Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen, um die Insolvenzmasse zu sichern.

5. Schutz vor Zwangsvollstreckungen:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung von Arrestbefehlen oder einstweiligen Verfügungen, wurden untersagt, soweit nicht unbewegliche Vermögenswerte betroffen sind. Bereits eingeleitete Vollstreckungen wurden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Mit diesen Anordnungen wurde die Grundlage für eine geordnete Sicherung und Überprüfung der wirtschaftlichen Situation der Megaplay GmbH geschaffen. Das Verfahren befindet sich damit nun unter enger Aufsicht des Insolvenzgerichts und des bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters.

Amtsgericht Hamburg, 11. Juni 2025

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