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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Hupfer-Walzer Gebäudereinigung GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3610 IN 2580/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Hupfer-Walzer Gebäudereinigung GmbH, mit Sitz in der Bruchmühler Straße 150, 15370 Petershagen, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 11. Juni 2025 um 15:15 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen.

Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Registernummer HRB 136343 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Antje Hupfer-Walzer.

Zur Abwendung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden auf Grundlage der §§ 21 und 22 Insolvenzordnung (InsO) folgende Maßnahmen angeordnet:

1. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Sven Kirchner, Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin, bestellt.

2. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Die Schuldnerin darf über ihr Vermögen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). Dadurch wird verhindert, dass Vermögenswerte ohne gerichtliche Kontrolle veräußert, belastet oder verschoben werden.

3. Schutz vor Zwangsvollstreckungen:
Sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest und einstweilige Verfügungen gegen die Schuldnerin, werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Maßnahmen sind vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

4. Verwaltung der Bankkonten und Forderungen:
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sämtliche Bankkonten und Außenstände der Schuldnerin geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist berechtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

5. Sonderkonten und Masseverbindlichkeiten:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen Namen Sonderkonten einzurichten, die den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 07.02.2019 und 24.01.2019) entsprechen. Im Rahmen dieser Kontoführung können Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO begründet werden.

6. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Banken:
Die kontoführenden Kreditinstitute der Schuldnerin sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter sämtliche Auskünfte über die Konten und Vermögenswerte der Schuldnerin zu erteilen.

7. Anordnung für Drittschuldner:
Den Schuldnern der Hupfer-Walzer Gebäudereinigung GmbH (Drittschuldnern) ist es untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. Alle Zahlungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

8. Zustellungsauftrag und Nachweisführung:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber den entsprechenden Nachweis zu führen (§ 8 Abs. 3 InsO).

9. Betretungs- und Einsichtsrechte:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume sowie sämtliche Nebenräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Einsicht in die Geschäftsbücher und -papiere zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen auf Verlangen herauszugeben.

10. Veröffentlichung und Speicherfrist:
Der Beschluss wird in einem elektronischen Informationssystem veröffentlicht und bleibt dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit gespeichert. Im Falle einer späteren Aufhebung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Beendigung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde beim

Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin

eingelegt werden. Die genauen Fristen, Formerfordernisse und Einreichungswege sind in der Rechtsmittelbelehrung ausführlich dargelegt.

Mit dieser Entscheidung hat das Insolvenzgericht alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen, um das Vermögen der Hupfer-Walzer Gebäudereinigung GmbH bis zur abschließenden Entscheidung über die Insolvenzeröffnung unter gerichtlichen Schutz zu stellen und die Gläubigerinteressen umfassend zu wahren.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht –, 11. Juni 2025

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