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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der MACC Media Accounting GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 67c IN 219/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der MACC Media Accounting GmbH, Haldesdorfer Straße 44, 22179 Hamburg, hat das Amtsgericht Hamburg am 12. Juni 2025 um 10:21 Uhr umfassende Sicherungsmaßnahmen zur Wahrung der Insolvenzmasse beschlossen.

Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 184363 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Jens Mirco Rose.

Das Unternehmen ist im Bereich der Verwaltungsdienstleistungen tätig, insbesondere im Erstellen und Prüfen von Lizenzabrechnungen im multimedialen Bereich, der Buchhaltung, Musikverlagsadministration sowie dem Lizenzkasso.

Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen des Schuldnervermögens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht folgende Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) angeordnet:

1. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, bestellt.

2. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). So wird sichergestellt, dass die Masse erhalten bleibt und keine unkontrollierten Transaktionen vorgenommen werden können.

3. Zahlungsverbote für Drittschuldner:
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird untersagt, an die Schuldnerin selbst zu zahlen. Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

4. Verwaltung der Bankguthaben und Forderungen:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, sämtliche Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.

5. Schutz vor Zwangsvollstreckungen:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung von Arrest oder einstweiliger Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt, soweit nicht unbewegliches Vermögen betroffen ist. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Mit dieser Entscheidung hat das Amtsgericht Hamburg die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen, um das Vermögen der MACC Media Accounting GmbH bis zur abschließenden Entscheidung über die Insolvenzeröffnung unter gerichtliche Kontrolle zu stellen.

Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht –, 12. Juni 2025

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